Kindergeldanspruch bei Kindern mit mehr als einjährigem Schulbesuch im Drittland
Für minderjährige Kinder, die sich zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung länger als ein Jahr im Drittland aufhalten, wird grundsätzlich nur Kindergeld gewährt, wenn ein inländischer Wohnsitz besteht. Der BFH gibt hier vor, Einzelfälle genau zu prüfen.