Kindergeldanspruch
Kinder mit mehr als einjährigem Schulbesuch im Drittland
Für minderjährige Kinder, die sich zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung länger als ein Jahr im Drittland aufhalten, wird grundsätzlich nur Kindergeld gewährt, wenn ein inländischer Wohnsitz besteht. Der BFH hat in einem neu veröffentlichten Urteil (vom 28.04.2022) erneut deutlich gemacht, dass für die Voraussetzung der Beibehaltung des Wohnsitzes die genauen Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen.
Bedingungen für Inlandswohnsitz
Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und diese tatsächlich auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit nutzt.
Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei nur dann in Betracht, wenn das Kind die elterliche Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit tatsächlich nutzt. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu einer Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall.
Hat das Kind keinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat, können grundsätzlich nur die Kinderfreibeträge geltend gemacht werden. Der BFH weist auch darauf hin, dass bei einem im Vorhinein auf bis zu einem Jahr begrenzten Aufenthalt im Drittland regelmäßig keine Wohnsitzaufgabe vorliegt.
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Ihre Ansprechpartnerin
Sonja Evans
Consultant
M.Sc.