Neuer BMF-Entwurf

Die Pflichten bei virtuellen Währungen

Neuer BMF-Entwurf: Die Pflichten bei virtuellen Währungen

Am 10.05.2022 wurde das erste BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Dieses soll nun um ein weiteres Schreiben ergänzt werden, welches die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten in diesem Zusammenhang regelt.

Der Entwurf des Schreibens vom 18.07.2022 enthält Ausführungen zu allgemeinen Mitwirkungspflichten sowie zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privat- und Betriebsvermögen.

Steuerpflichtige müssen mitwirken

Grundsätzlich sind Steuerpflichtige konkret dazu verpflichtet, bei der Ermittlung eines Sachverhaltes besonders mitzuwirken. Insbesondere sind vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über für die Besteuerung erhebliche Tatsachen zu machen. Bei Transaktionen, die über Handelsplattformen ausländischer Betreiber vorgenommen werden, sollen erweiterte Mitwirkungspflichten gelten. Dies bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen die Aufklärung des Auslandssachverhaltes sowie die Beschaffung von Beweismitteln dafür obliegen.

Gehören die virtuellen Währungen oder Token zum Betriebsvermögen, so soll der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht gelten. Dies bedeutet, dass jeder Geschäftsvorfall zur besseren Nachvollziehbarkeit einzeln aufzuzeichnen ist. Zudem sind entsprechende Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren.

Sofern ein Steuerpflichtiger Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € im Jahr erzielt, soll auch für Privatvermögen eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren gelten.

Beim Einsatz einer Software zur Ermittlung der Einkünfte soll zur besseren Nachvollziehbarkeit, wie genau die Einkünfte ermittelt werden, eine sog. „Verfahrensdokumentation“ zu erstellen sein.

Folgende Daten und Informationen sollten insbesondere dokumentiert und bei Nachfrage seitens der Finanzbehörde nachweisbar sein:

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

  • Wallet-Adressen
  • Genutzte (Handels-)Plattformen
  • Wallet-Bestände zum 31.12. des Veranlagungszeitraums und des Vorjahres
  • Angaben zum Anschaffungszeitpunkt und der Art des Anschaffungsvorgangs
  • Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transaktionsgebühren)
  • Sonstige Kosten
  • Veräußerungszeitpunkt, -erlös und -kosten
  • Das angewendete Verbrauchsfolgeverfahren (bspw. FiFo-Methode)

Empfehlung an die Steuerpflichtigen:

Da keine größeren Änderungen des Schreibens erwartet werden, sollten Betroffene bereits jetzt überprüfen, ob die Dokumentation ihrer Aktivitäten diesen Vorgaben entspricht.

Gerne beraten wir Sie auch individuell und persönlich zu diesem Thema.

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