Baubetreuungskosten

Sofort abzugsfähige Werbungskosten

Baubetreuungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten

Mit seinem Urteil vom 06.12.2021 – IX R 8/21 hat der Bundesfinanzhof vor allem für Vermieter einen gewissen Gestaltungsspielraum eröffnet. Danach können Aufwendungen für die Baubetreuung, die bei der Errichtung von Gebäuden anfallen, als Finanzierungsaufwendungen – und damit sofort abzugsfähige Werbungskosten – zu qualifizieren sein und nicht als über die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreibende Herstellungskosten.

In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, stritten Finanzamt und Kläger um die steuerliche Behandlung von Kosten für sog. Projektcontrolling, die im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes anfielen. Das Finanzamt sah darin zu aktivierende Herstellungskosten, die abzuschreiben seien. Die Kläger behandelten die Projektcontrollingkosten hingegen als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Schuldzinsen

Der BFH gab den Klägern Recht. Die Kosten für das Projektcontrolling seien den Klägern erwachsen, weil die Auszahlung des Darlehens durch die Bank davon abhing, dass dieser im Rahmen des Controllings erstellte Reportings vorgelegt wurden und fielen daher unter den Begriff der „Schuldzinsen“, welche regelmäßig sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen.

Die Kosten für Projektcontrolling können nach Ansicht des BFH unter den Begriff der Schuldzinsen fallen, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind. Ist dies der Fall, seien die Kosten sofort als Werbungskosten abzugsfähig und müssen nicht aktiviert und abgeschrieben werden.

Der Begriff Schuldzinsen sei weit auszulegen und nicht im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr fallen unter den Begriff alle Aufwendungen, die zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits getätigt werden.

Die Zweckbestimmung, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern sei das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung als Finanzierungskosten. Für die Zweckbestimmung sei nicht der Wortlaut einer Abmachung maßgebend, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

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Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Aufwendungen Bedingung für Darlehen

Für die Annahme von Finanzierungskosten reiche es allerdings nicht aus, die Aufwendungen auf Verlangen des Kreditinstituts zu tätigen. Die Aufwendungen müssen, um als Finanzierungsaufwendungen qualifiziert zu werden, vielmehr Bedingung für die Auszahlung des Darlehens sein.

Sollten Ihnen als Vermieter also als Bedingung der Bank für ein Darlehen Kosten anfallen, sind diese nach Ansicht des BFH sofort abzugsfähige Werbungskosten.

Gerne beraten wir Sie auch individuell und persönlich zu diesem Thema.

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