Aufhebung des Abzinsungsgebotes
Für unverzinsliche Verbindlichkeiten entfällt die Pflicht

Für das nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahr entfällt die Pflicht zur Abzinsung von Verbindlichkeiten. Bisher wurden nur solche Verbindlichkeiten ausgenommen, deren Laufzeit zum Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betrug, die verzinslich waren oder die auf einer Anzahlung der Vorausleistung beruhten. Auf formlosen Antrag (z.B. entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz) kann vom Abzinsungsgebot auch bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden.
Damit gilt zukünftig wieder ein Gleichklang zwischen Steuer- und Handelsbilanz.
Sofern betroffene Jahre noch nicht bestandskräftig geworden sind, können z.B. die infolge der Corona-Pandemie erhaltenen zinslosen Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden.
Positiver Effekt:
Wurde eine Verbindlichkeit bisher abgezinst passiviert, wird in dem ersten Wirtschaftsjahr, indem die Abzinsung unterbleibt, eine steuerliche Gewinnminderung – also so gesehen ein positiver Steuereffekt – ausgelöst.
Bei den Rückstellungen bleibt es bisher weiterhin bei der bekannten Abzinsung von 5,5 %.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, melden Sie sich gerne bei uns.
Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl
PARTNER
MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)