Von CJP auf den Punkt gebracht

Was ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)?

Was ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)?

Gesetze

Kurz gesagt: Das Recht um die GbR hat Staub angesetzt. Das wesentliche Ziel des Gesetzgebers ist, damit die GbR zukunftssicher zumachen. Das Reformvorhaben des Personengesellschaftsrechts besteht nun darin, die im Laufe der letzten Jahrzehnte gewonnenen Erkenntnisse über die Struktur und Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als am Rechtsverkehr teilnehmende, z. T. unternehmenstragende Einheit nachzuvollziehen und den in Literatur und Rechtsprechung vorbereiteten Systemwechsel von der von ihren Mitgliedern getragenen und abhängigen Gesamthandsgemeinschaft zur rechtsfähigen Außengesellschaft auch gesetzlich nachzuvollziehen.

Das als Mantelgesetz gestaltete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ändert im Wesentlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Handelsgesetzbuchs, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und des Umwandlungsgesetzes, enthält aber auch zahlreiche Folgeänderungen etwa im Bereich des Grundbuchrechts, des Insolvenzrechts und des Kostenrechts.

Das zeigt das Bestreben der Expertenkommission nach einem möglichst umfassenden, dogmatisch durchdrungenen Regelwerk.

Was ist wichtig?

Die wesentliche Änderung des MoPeG ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer nach außen gerichteten GbR, die dann „selber Rechte erwirbt und Verbindlichkeiten eingeht, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“ (§705 BGB n. F.). Diese soll künftig als eGbR (eingetragene GbR) firmieren.

Voraussetzung für die eigenständige Rechtsfähigkeit ist die Eintragung in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister, welches an das Handelsregister angelehnt ist und einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie eine Eintragung im Handelsregister genießt.

Als Folge dieser Änderung wird die GbR selbst Trägerin von Vermögen sein (vgl. § 713 BGB n. F.) und nicht mehr die Gesellschafter gesamthänderisch (sog. Gesamthandsvermögen). Damit wird das bisher bestehende Gesamthandsprinzip zum 01.01.2024 abgeschafft.

Dieses bildet jedoch die Grundlage der Besteuerung.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

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MBA
LL.M. Taxation
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Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Und was ist mit der Steuer?

Um die steuerrechtlichen Unklarheiten zu beseitigen, die das MoPeG aufgeworfen hat, soll das Wachstumschancengesetz die Steuergesetze anpassen. Insbesondere soll sich an der transparenten Besteuerung von Personengesellschaften nichts ändern. So zumindest die Vorstellung des Gesetzgebers. Deswegen wurden mit Mehr- bzw. Mindererfolg die folgenden Normen platziert:

Der § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO n. F. soll ab 01.01.2024 wie folgt lauten:

„Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.“

Durch diese klarstellende Anpassung soll sich ab dem 01.01.2024 keine Änderung an der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften ergeben.

Weitere Anpassungen

Auch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz soll mit Wirkung zum 01.01.2024 angepasst werden. Das Wachstumschancengesetz soll ein § 2a ErbStG einführen, der regelt, dass für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer rechtsfähige Personengesellschaften als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.
Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Besonders große Auswirkungen hätte das MoPeG auf die Grunderwerbssteuer. Die Vergünstigungsvorschriften nach §5 und §6 GrEStG regeln die Übertragung von Gesellschaftervermögen auf Gesamthandsvermögen oder umgekehrt.
Mit Abschaffung aber genau dieses Gesamthandsprinzips gibt es dieses nicht mehr, sodass die Befreiungsvorschriften faktisch ins Leere laufen. Durch § 24 GrEStG n. F., der durch das Wachstumschancengesetz als „Krücke“ eingeführt werden soll, gelten Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbssteuer bis zum 31.12.2024 weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Allerdings ist das Wachstumschancengesetz noch nicht Realität, daher sollten alle geplanten Gestaltungen intensiv mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Gerne beraten wir Sie. Es ist ferner fraglich, was nach dem 31.12.2024 passiert. Auch hierauf gibt es derzeit keine konkrete Antwort. Die Bundesregierung plant wohl für das Jahr eine Reform des GrEStG. Wir halten Sie informiert.

Bei Fragen melden Sie sich gern – wir helfen Ihnen.

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