Das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

Das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

Welche Änderungen kommen auf die Personengesellschaften zu?

Welche Änderungen kommen auf die Personengesellschaften zu?

MoPeG

Das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) – Welche Änderungen kommen auf die Personengesellschaften zu?

Ab dem 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft, das u. a. bedeutende Änderungen für die GbR im Bürgerlichen Gesetzbuch einführt.

Die wichtigsten Neuerungen:

Differenzierung zwischen rechtsfähiger (Außen-)GbR und nicht rechtsfähiger (Innen-)GbR: Das MoPeG sieht vor, dass es künftig zwei Typen von GbRs geben wird. Zum einen rechtsfähige GbRs, die am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte sowie Pflichten tragen können, und zum anderen nicht rechtsfähige GbRs, die vorrangig das Innenverhältnis der Gesellschafter regeln.

Errichtung eines Gesellschaftsregisters: Die rechtsfähige GbR hat die Möglichkeit, sich in ein Gesellschaftsregister einzutragen (eGbR). Dies wird beispielsweise für den Erwerb oder die Veräußerung von GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken verpflichtend sein. Aufgrund möglicher Verzögerungen bei den Eintragungen wird empfohlen, sämtliche Grundstücksgeschäfte und weitere Registereintragungen noch im Kalenderjahr 2023 durchzuführen.

Neuregelung der Beteiligungsverhältnisse: Die Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich künftig nicht mehr nach Köpfen, sondern grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.

Aufgabe des Gesamthandsprinzips: Mit dem MoPeG wird das Gesamthandsprinzip aufgehoben. Das Gesellschaftsvermögen wird nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft. Mit der Rechtsfähigkeit geht die Berechtigung einer GbR einher, Trägerin ihres Vermögens zu sein.

Neue Möglichkeiten zur Firmierung der Freiberufler: Es besteht die Möglichkeit für Freiberufler, als OHG oder KG zu firmieren. Voraussetzung ist die Zulassung des Berufsrechts.

Freies Sitzwahlrecht: Der Gesetzesentwurf ermöglicht es Personengesellschaften, unabhängig vom Eintragungsort, ihren Firmensitz frei zu wählen. So können sie sich beispielsweise in Deutschland eintragen lassen, ihren Verwaltungssitz jedoch ins Ausland verlegen.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Steuerliche Auswirkungen

Im Bereich des Ertragsteuerrechts werden unmittelbar keine Änderungen vorgenommen/erwartet. Da sich das Steuerrecht allgemein an einigen Stellen an die zivilrechtliche Behandlung anlehnt, sind mittelbare Auswirkungen nicht auszuschließen. Die Bundesregierung hat bisher allerdings noch keine eindeutige Haltung bezüglich der Auswirkungen des Gesetzes auf den Bereich der Grunderwerbsteuer oder des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts eingenommen.

Für steuerliche Fragen zu den individuellen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Oben aufgeführte (zivil-)rechtliche Aspekte (außerhalb Steuerrechts) sind lediglich indikativ und damit ausschließlich freibleibend. Bei zivilrechtlichen Fragen sprechen Sie daher mit Ihrem Anwalt!

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