Senken Sie Ihre Lohnkosten

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Nettolohnoptimierung: Unsere Top 5 Mitarbeiter Benefits

Nettolohnoptimierung: Unsere Top 5 Mitarbeiter Benefits

Nettolohnoptimierung: Unsere Top 5 Mitarbeiter Benefits

Die Nettolohnoptimierung per Benefit ist ein bewährtes Instrument, um die Lohnkosten des Unternehmens zu senken bzw. zu begrenzen. Gleichzeitig profitieren auch die Arbeitnehmer, womit es zu einer klassischen Win-win Situation kommt. Gerade zu Zeiten des Homeoffice stellen Mitarbeiter Benefits eine optimale Lösung für die Kompensation und Motivation der Mitarbeiter dar.

Corona-Bonus als Mitarbeiter-Benefit

Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 eine Sonderzahlung bis 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

44-Euro-Sachbezug

Dass Sachbezüge an Arbeitnehmer bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei sind und damit eine beliebten Benefit in Form von Gutscheinkarten, Tankkarten oder Essenszuschüssen darstellen, ist wohl bekannt. Durch die Neuregelungen ab 2020 sind aber einige umstrittene Änderungen und damit Zweifelsfragen aufgekommen. Ob die vielseitig einzulösenden und damit beliebten Gutscheinkarten weiterhin als steuerfreier Sachbezug anerkannt werden, ist derzeit noch nicht abschließend entschieden. Ein entsprechendes BMF-Schreiben wird erwartet!

Ihr Ansprechpartner

Tobias Stuber - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Tobias Stuber

PARTNER

Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer

Jedoch wurde für die Jahre 2020 und 2021 zunächst eine sog. Nichtbeanstandungsregelung beschlossen. Und noch eine freudige Nachricht: Die Sachbezugsfreigrenze wird ab dem Jahr 2022 auf 50 EUR angehoben.

Pauschale Erstattung im Homeoffice

Entstehen dem Mitarbeiter Mehrkosten wie u.a. Kosten für Strom-, Telefon- und Internet durch das Arbeiten im Homeoffice, muss der Arbeitgeber diese erstatten. Die Steuerfreiheit des Auslagenersatzes setzt voraus, dass die einzelnen tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen. Allerdings kann der Arbeitgeber als passenden Benefit bei regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen auch einen pauschalen Zuschuss zahlen. So können Aufwendungen für Telekommunikation u.a. ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 EUR monatlich pauschal steuerfrei erstattet werden.

E-Bike Überlassung

Die Überlassung eines E-Bikes kann generell per Gehaltsumwandlung oder als arbeitgeberfinanzierte Variante als Mitarbeiter-Benefit erfolgen. Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter erstmals ab dem 1. Januar 2019 ein Dienstfahrrad oder Pedelac, ist der geldwerte Vorteil der günstigeren Fahrradüberlassung nur noch mit 0,25 % des Brutto-Listenpreises des Fahrrads zu versteuern. Wird das Dienstrad jedoch einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 3 Nr. 37 EstG) überlassen, entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils komplett. Die Steuerbefreiung als Mitarbeiter Benefit für diese Variante der Überlassung eines Dienstrades als Mitarbeiter Benefit ist bis zum Jahresende 2030 garantiert.

Ladestrom und Überlassung einer Wallbox

Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von der Steuer befreit. Unter die Steuerbefreiung für den Ladestrom fallen neben Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen auch E-Bikes. Diese Regelung ist ebenfalls bis zum 31.12.2030 verlängert worden.

Auch die zeitweise unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Ladevorrichtung (Wallbox) ist steuerbefreit. Für das elektrische Laden eines betrieblichen Elektrofahrzeugs beim Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber dabei pauschal steuer- und beitragsfreie Auslagenerstattungen leisten. Diese betragen 30 EUR monatlich für Elektrofahrzeuge, wenn es zusätzliche Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber gibt.

Übrigens: die Steuerbefreiungen finden nicht nur für Arbeitnehmer Anwendung, auch Inhaber können diese Vorteile nutzen!

Gerne beraten wir Sie zu den verschiedenen Optimierungsbausteinen im Rahmen von Mitarbeiter Benefits für Ihr Unternehmen. Sprechen Sie uns an!

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