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Steuerspartipps bei Dienstwagen

Steuerspartipps bei Dienstwagen

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen, den er auch zu Privatfahrten nutzen darf, ist die private Nutzungsüberlassung als Sachbezug im Rahmen der Gehaltsabrechnung zu versteuern. Wie verhält sich die Besteuerung allerdings in Zeiten, in denen der Dienstwagen nicht wie im gewohnten Umfang eingesetzt wird, sondern vielfach, aufgrund von Homeoffice, vor der Haustür des Arbeitnehmers stehen bleibt?

Mit dieser Frage hat sich im vergangenen Jahr auch die Finanzverwaltung beschäftigt und geäußert, dass im Fall der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Methode (bzw. der 0,03%-Methode für Fahrten mit einem Dienstwagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) diese Ermittlungsmethoden grundsätzlich auch in Zeiten von Homeoffice gelten.

Dies kann insbesondere für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen tatsächlich nicht wie gewohnt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben, dieser aber über ihre Gehaltsabrechnung pauschal versteuert wurde, negative Auswirkungen haben.

Welche Möglichkeiten der Versteuerung Sie als Dienstwagen-Nutzer haben und wie Sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung den Nachteil aus der Nichtnutzung gegebenenfalls ausgleichen können, möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen:

Arten der Besteuerungsmodelle Ihres Dienstwagen

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen, den er auch zu Privatfahrten nutzen darf, ist die private Nutzungsüberlassung als Sachbezug im Rahmen der Gehaltsabrechnung zu versteuern. Wie verhält sich die Besteuerung allerdings in Zeiten, in denen der Dienstwagen nicht wie im gewohnten Umfang eingesetzt wird, sondern vielfach, aufgrund von Homeoffice, vor der Haustür des Arbeitnehmers stehen bleibt?

Mit dieser Frage hat sich im vergangenen Jahr auch die Finanzverwaltung beschäftigt und geäußert, dass im Fall der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Methode (bzw. der 0,03%-Methode für Fahrten mit einem Dienstwagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) diese Ermittlungsmethoden grundsätzlich auch in Zeiten von Homeoffice gelten.

Dies kann insbesondere für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen tatsächlich nicht wie gewohnt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben, dieser aber über ihre Gehaltsabrechnung pauschal versteuert wurde, negative Auswirkungen haben.

Welche Möglichkeiten der Versteuerung Sie als Dienstwagen-Nutzer haben und wie Sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung den Nachteil aus der Nichtnutzung gegebenenfalls ausgleichen können, möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen:

Arten der Besteuerungs-modelle

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

Für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen nicht nur beruflich, sondern auch privat nutzen dürfen, gibt es zwei unterschiedliche Besteuerungsmodelle. Die pauschale Ermittlung nach der 1%-Methode und das Fahrtenbuch. Im Folgenden die verschiedenen Besteuerungsmethoden für Ihren Dienstwagen.

1%-Methode

Hinweis zur Einkommensteuerveranlagung
Alternativ können Dienstwagen-Fahrer die zu viel gezahlte Steuer über ihre private Einkommensteuererklärung zurückholen, indem sie die tatsächlich gefahrenen Tage angeben.

Fahrtenbuchmethode

Hinweis zur Einkommensteuerveranlagung
Alternativ können Dienstwagen-Fahrer die zu viel gezahlte Steuer über ihre private Einkommensteuererklärung zurückholen, indem sie die tatsächlich gefahrenen Tage angeben.

Fahrtenbuch-methode

Hinweis zur Einkommensteuerveranlagung
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. Ein Fahrtenbuch muss in diesem Fall jedoch laufend und zeitnah geführt worden sein. Eine nachträgliche Erstellung wird nicht anerkannt.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema haben, wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne!

Weitere Informationen und Beispielrechnungen zum Thema Dienstwagen richtig versteuern finden Sie auch hier.

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

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