Energetische Sanierung:

Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz

Energetische Sanierung - Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz

Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist seit dem Jahr 2020 eine Steuerermäßigung bis zu TEUR 40 möglich. Einzelheiten ergeben sich aus § 35c EStG sowie aus der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (kurz: ESanMV), die am 01.01.2021 aktualisiert wurde.

Wärmeschutz jetzt auch separat gefördert

Ab 2021 können nun auch Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Wurden solche Maßnahmen im VZ 2020 durchgeführt, sind sie nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgten.

Stellungnahme vom Finanzministerium

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mit seiner Kurzinformation Nr. 2022/1 vom 03.01.2022 hierzu sowie zur Förderung bei Anbauten bzw. Flächenerweiterung und zu Energieberatungskosten Stellung genommen und Einzelfragen zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG beantwortet.

Für Rückfragen und weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Sehen Sie zu diesem Thema auch unseren Beitrag:

Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungen (clostermann-jasper.de)

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

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