Steuern sparen bei der Gebäudesanierung

Hohe Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungen gemäß § 35c EStG

Hohe Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungen gemäß § 35c EStG

Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungen

Erstmals können Eigenheim-Besitzer ab der Steuerveranlagung 2020 je Objekt 20 % der Kosten, jedoch maximal 40.000 Euro für Wärmedämmung, den Fensteraustausch oder eine neue Heizungsanlage von der Steuerschuld abziehen. Der Maximalbetrag kann sich auf mehrere Miteigentümer verteilen und wird über drei Jahre verteilt.

Zudem dürfen die Steuerpflichtigen eine energetische Sanierungsmaßnahme an mehreren Objekten gleichzeitig geltend machen. Zu diesen Objekten zählen ebenfalls Ferienwohnungen und Wochenendwohnungen.

Zusätzlich zu den Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen können ebenfalls notwendige Umfeldmaßnahmen, wie beispielsweise Kosten, die bei der Einrichtung der Baustelle oder für ein Gerüst anfallen, angefallene Materialkosten, Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie Kosten für bestimmte Energieberater, geltend gemacht werden.

Doch welche Voraussetzungen müssen die Gebäude erfüllen und welche Mindestanforderungen müssen für eine Steuerermäßigung eingehalten werden?

Das BMF hat hierzu ein umfangreiches Anwendungsschreiben am 31. März 2020 erlassen.

Demnach darf das Gebäude bei der Durchführung einer energetischen Maßnahme nicht jünger als zehn Jahre sein, muss zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt werden und sich in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befinden.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist zudem, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird, die per Rechtsverordnung festgelegt werden. Der Fachunternehmer hat dieses durch eine amtlich vorgeschriebene Bescheinigung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist zwingend dem Finanzamt vorzulegen, um die Förderung zu erhalten. Das BMF hat die entsprechende Musterbescheinigung mit dem Schreiben vom 31.03.20 veröffentlicht.

Achtung:
Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ist das neue BMF-Schreiben vom 15.10.2021 relevant. In diesen und allen künftigen Fällen sind die neuen Muster des Schreibens zu verwenden. Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem 31.12.2020 begonnene Maßnahmen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 31.03.2020 ausgestellt wurden, behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Ferner ist eine Rechnung in deutscher Sprache erforderlich, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Gefördert wird außerdem nur, wenn die Rechnung per Überweisung beglichen wird (keine Barzahlung).

Sofern Sie beabsichtigen, Ihr Gebäude energetisch zu sanieren, sollten Sie die Fördermöglichkeit – sofern möglich – ausnutzen. Die Fördermaßnahme ist bis zum 01.01.2030 begrenzt. Der Steuervorteil kann beachtlich sein.

Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie gerne!

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