Corona-Info für Arbeitgeber

Corona-Tests und Schutzmasken steuerlich absetzen

Corona - Tests und Schutzmasken steuerlich absetzen

Kostenübernahme für Covid-19-Tests

Im Rahmen der Corona-Krise sind infolge einer Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung Unternehmen zukünftig verpflichtet, Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal wöchentlich einen Covid-19-Test anzubieten. Ohne Zweifel stellt sich hier die Frage der steuerlichen Behandlung einer solchen Kostenübernahme. In einem aktuellen FAQ „Corona“ Steuern sorgt das BMF für Klarheit: Bei vom Arbeitgeber gezahlten Corona-Tests ist im Rahmen einer Vereinfachungsregelung nicht zu beanstanden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen wird. Dabei ist es irrelevant, ob es sich konkret um Schnelltests, Antikörper-Tests oder PCR-Tests handelt. In der Folge werden die entstandenen Aufwendungen nicht wie Arbeitslohn behandelt.

Überlassung von Masken

Zu Corona-Zeiten kommen Arbeitgeber zum Zweck des Arbeitsschutzes oftmals auch für die Bereitstellung von Masken auf. Obwohl für diesen Fall keine formale Vereinfachungsvorschrift wie bei den Tests existiert, sieht das BMF auch hier in der Regel ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse als gegeben an.

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Bedingung dafür ist allerdings, dass die Schutzmasken zur beruflichen Verwendung zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend ist nicht von Arbeitslohn auszugehen. Sollte wider Erwarten eine abweichende Bewertung Anwendung finden, kann mithilfe der 44-EuroSachbezugsfreigrenze unter Umständen dennoch eine lohnsteuer- und beitragsfreie Überlassung realisiert werden.

Arbeitnehmeraufwendungen für Masken & steuerliche Behandlung

Parallel zur Überlassung von Schutzmasken durch den Arbeitgeber besteht auch die Möglichkeit, dass Angestellte einen selbst erworbenen Mund-Nasen-Schutz im beruflichen Kontext nutzen. Besonders aufgrund der hohen Kosten für den Kauf von FFP2-Masken ist es für Arbeitnehmer sinnvoll, sich über die steuerliche Handhabung solcher Ausgaben zu informieren. Feste Aussagen der Finanzverwaltung bezüglich einer potenziellen Absetzbarkeit liegen derzeit noch nicht vor.

Grundsätzlich wäre vorstellbar, dass Aufwendungen für Masken, welche im betrieblichen Umfeld getragen werden, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt werden. Auch eine Anwendung des Aufteilungsverbots für gemischt-genutzte Aufwendungen erscheint plausibel. Weiterhin könnte es zudem einen Versuch wert sein, entstandene Kosten für Masken als Krankheitskosten geltend zu machen. Inwiefern das zuständige Finanzamt hier einen Beleg (ärztliches Attest) nachfordern wird, ist aber noch unklar. Generell dürfte die Zumutbarkeit der Belastung eine entscheidende Hürde darstellen.

Gerne beraten wir Sie bezüglich der steuerlichen Auswirkungen einer Überlassung von CoronaTests und Schutzmasken durch den Arbeitgeber. Sprechen Sie uns an

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