Lockdown 2.0 – Details zur neuen Novemberhilfe

Lockdown 2.0 – Zusätzliche Hilfe in Sicht!

Die Corona-Pandemie verlangt der deutschen Wirtschaft weiterhin Geduld und Durchhaltevermögen ab. Schon der erste Lockdown im Frühjahr bedeutete für viele Unternehmen eine große Herausforderung und hat tiefe Spuren hinterlassen. Im gesamten Monat November wird sich nun dieses Szenario wiederholen – wenn auch in einer abgeschwächten Form. Die Bundesregierung sieht sich angesichts der dramatischen Entwicklung der Corona-Infektionen gezwungen, das öffentliche Leben ein zweites Mal erheblich herunterzufahren. Persönliche Kontakte sollen erneut auf ein Minimum reduziert werden – Das Homeoffice dürfte für viele Arbeitnehmer:innen also wieder zum Alltag werden. Der Einzelhandel hingegen darf im Lockdown unter Hygieneauflagen weiter öffnen – sicherlich eine Erleichterung für viele Unternehmer:innen.

Umso härter treffen die neuen Beschränkungen aber Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie & Freizeit. Ihre Betriebe müssen ab dem 02. November 2020 für einen Monat schließen, um die Ausbreitung des Corona-Virus unter Kontrolle zu bringen.

Diese Branchen zählen besonders zu den Leidtragenden des zweiten Corona-Lockdowns:

  • Gastronomie: Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Ausnahme: Restaurants dürfen weiterhin Speisen außer Haus verkaufen.
  • Dienstleistungen in der Körperpflege: Kosmetikstudios und Massagepraxen sind von den Schließungen betroffen, da sie nicht medizinisch notwendig sind. Friseursalons dürfen unter Auflagen öffnen.
  • Kultur & Freizeit: Theater, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Fitnessstudios und Schwimmbäder sind ebenfalls von den Einschnitten betroffen. Hotels dürfen im November keine touristischen Gäste beherbergen.

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Tobias Stuber - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Tobias Stuber

PARTNER

Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer

Eine harte Zeit – aber Hilfe naht

Der Staat lässt die besonders von coronabedingten Schließungen betroffenen Betriebe mit ihren Sorgen allerdings nicht allein.

Am 29.10.2020 wurden die gemeinsamen Pläne für die außerordentliche Wirtschaftshilfe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgestellt. Das voraussichtlich  10 Milliarden Euro umfassende Hilfspaket soll Unternehmen dabei unterstützen, den einmonatigen Stillstand ihres Geschäftes zu überstehen.

Wer ist antragsberechtigt?

Anträge können alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen wegen des staatlich angeordneten Lockdowns das Geschäft von November an untersagt ist. Hotels gelten als direkt betroffene Unternehmen.

Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Branchen erzielen, sind ebenfalls antragsberechtigt.

Weiterhin können Verbundunternehmen Zuschüsse beantragen, wenn 80 % des verbundweiten Umsatzes sich auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen des Verbundes verteilt. Verbundene Unternehmen sind definiert als Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten.

Beispiel: Wenn zu einer Holdinggesellschaft Restaurants (direkt von Schließungen betroffen) und Einzelhandelsunternehmen zählen, muss für eine Berechtigung zu den Novemberhilfen 80 % des Gesamtumsatzes auf die Restaurants entfallen.

Welche Kosten werden erstattet?

Die Zuschüsse erfolgen durch die einmalige Auszahlung einer Kostenpauschale. Übernommen werden können insbesondere Fixkosten, die auch während der Schließungen des Lockdowns weiterlaufen. Die Pauschale beträgt für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 bei einer Obergrenze von 1 Million Euro im Rahmen der Kleinbeihilfenregelung der EU. Zuschüsse in Höhe von mehr als 1 Million Euro müssen zunächst noch durch die EU-Kommission notifiziert und genehmigt werden. Um das Verfahren einfach und unbürokratisch zu gestalten, findet eine Pauschalierung der Fixkosten statt.

Bei Unternehmen, die erst nach November 2019 gegründet wurden, wird die Erstattung anhand der Umsätze im Oktober 2020 oder des durchschnittlichen Wochenumsatzes seit Gründung bestimmt. Soloselbstständige haben die Wahl: Sie können auf Wunsch auch den durchschnittlichen Jahresumsatz 2019 als Berechnungsgrundlage nutzen.

Ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe unabhängig von anderen Corona-Hilfeleistungen?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit allen staatlichen Leistungen während der Corona-Pandemie verrechnet. Das bedeutet, dass andere Hilfen im gleichen Zeitraum vom Erstattungsbeitrag abgezogen werden. Beispiele für solche Leistungen sind u.a. das Kurzarbeitergeld oder die Überbrückungshilfe. Auch eventuell spätere Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe können angerechnet werden. Eine Anrechnung für reine Liquiditätshilfen wie KfW-Kredite erfolgt nicht.

Werden tatsächlich im November erzielte Umsätze auf die Zuschüsse angerechnet werden?

Trotz der Schließungen während des Lockdowns erzielte Umsätze werden bis zu einer Höhe des Vergleichsumsatzes von 25 % nicht angerechnet. Umsätze, die diesen Wert übersteigen werden folglich angerechnet, um eine Überförderung mit mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu verhindern.

Für Restaurants mit Außerhausverkauf gilt in diesem Zusammenhang eine Sonderregel:

Es können nur diejenigen Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 erstattet werden, auf die der volle Mehrwertsteuersatz erhoben wurde (betrifft im Restaurant verzehrte Speisen). Damit werden außer Haus verkaufte Speisen (reduzierter Mehrwertsteuersatz) von den Umsätzen abgezogen. Auf der anderen Seite sind aber Umsätze aus dem Außerhausverkauf im November 2020 nicht Teil der Umsatzanrechnung. Damit soll die Erweiterung dieses Geschäftes gefördert werden.

Wie können die Hilfen beantragt werden?

Die Anträge für die außergewöhnliche Wirtschaftshilfe zur Abfederung des zweiten Lockdowns werden in den nächsten Wochen über die Online-Plattform der Überbrückungshilfe ermöglicht.. Die Antragstellung erfolgt damit über einen prüfenden Dritten – also Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Für die Auszahlung sind über die Überbrückungshilfe-Seite die Länder zuständig.

Soloselbstständige, die Hilfen in Höhe von max. 5.000 EUR beantragen, sind nicht verpflichtet den Antrag über einen prüfenden Dritten zu stellen. Sie sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

Aktuell erfolgt die Prüfung von Abschlagszahlungen, da noch unklar ist, wie viel Zeit für die technische Umsetzung notwendig ist. Wir halten Sie über aktuelle Entwicklungen selbstverständlich informiert.

Gibt es Neuigkeiten zu weiteren Corona-Hilfsprogrammen?

Ausweitung des KfW Schnellkredits

Zukünftig können auch Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten von den KfW Schnellkrediten profitieren, die sich zu Zeiten von Corona bewährt haben. Die Kredite in Höhe von max. 300.000 Euro richten sich nach dem Umsatz im Jahr 2019 und werden von der Hausbank gewährt. Eine Kreditrisiko-Prüfung entfällt, da der Bund die Haftung zu 100% übernimmt.

Folgende Konditionen gelten zukünftig für den KfW Schnellkredit:

  • Verfügbar für KMU und Soloselbstständige, unter der Voraussetzung, dass diese seit mindestens dem 01.01.2019 am Markt aktiv sind .Es müssen entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017-2019 Gewinne erzielt worden sein. Ist das Unternehmen erst für einen kürzeren Zeitraum am Markt, ist diese Periode ausschlaggebend.
  • Zum 31.12.2019 darf das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten gewesen sein. Es müssen zu dieser Zeit geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden.
  • Aktuell Zinssatz von 3 % bei einer Laufzeit von 10 Jahren
  • Die Hausbanken werden zu 100 % durch die KfW von der Haftung freigestellt. Es erfolgt eine Absicherung durch den Bund.
  • Für die Kreditbewilligung ist keine zusätzliche Kreditrisikoprüfung durch Hausbank oder KfW notwendig. Aus diesem Grund ist eine schnelle Bewilligung möglich.
  • Pro Unternehmensgruppe kann ein Kreditvolumen von maximal 25 % des Jahresumsatzes 2019 beantragt werden:
    • Bis zu 800.000 EUR für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern;
    • Bis zu 500.000 EUR für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern;
    • Bis zu 300.000 EUR für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern.

Weitere Informationen zum KfW Schnellkredit gibt es hier.

Überbrückungshilfe III

Die Corona-Überbrückungshilfe von Bund und Ländern soll aufgrund von weiterhin schwierigen Geschäftsbedingungen noch einmal unter besseren Konditionen verlängert werden. Ein Fokus des neuen Programms liegt auf der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Die Überbrückungshilfe III wird sich auf den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 beziehen. Konkrete Details sind aktuell noch nicht bekannt.

Zusätzliche Informationen zu den Corona-Konjunkturhilfen finden Sie auf der Website des BMF und in unserer Übersicht.

Bei Fragen zur Wirtschaftshilfe während des Lockdowns 2.0 beraten wir Sie gerne. Außerdem unterstützen wir Sie kompetent bei der Beantragung der Mittel, sobald die Portale freigeschaltet sind. Sprechen Sie uns an!

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