Steuertipp: Steuern sparen im Homeoffice

Wie setzt man das Arbeitszimmer ab?

Homeoffice & Steuern sparen - Arbeitszimmer absetzen

Die Pandemie machte die Arbeit von zu Hause aus für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einer Notwendigkeit. Allerdings verfügen die wenigsten Beschäftigten über ein echtes Arbeitszimmer. Provisorisch wurden in den letzten 24 Monaten Arbeitsecken im Wohn- oder Schlafzimmer als Homeoffice geschaffen; oftmals wurde die Arbeit gar am Küchentisch, am Esstisch oder sogar auf der Couch im Wohnzimmer erledigt.

Doch kann man die Kosten für das heimische Arbeitszimmer bzw. den heimischen Arbeitsplatz von der Steuer absetzen? Zum Thema Steuernsparen im Homeoffice möchten wir Ihnen eine kleine Übersicht geben.

Arbeitszimmerkosten gelten als Werbungskosten

Bereits vor der Pandemie konnten die Kosten für ein „echtes“ Arbeitszimmer in gewissen Fällen bereits als Werbungskosten von den Einkünften abgesetzt und somit steuerlich berücksichtigt werden. Aber diese Möglichkeit stand nicht jedem Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der seine Arbeit (teilweise) von zu Hause aus erledigt, zu. Räumliche und tätigkeitsbezogene Beschränkungen schließen die Anerkennung als Werbungskosten oftmals aus.

Homeoffice-Pauschale steht jedem zu

Mit der Einführung der Homeoffice-Pauschale wollte der Gesetzgeber dieser Benachteiligung, in Zeiten, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezwungen waren, ihre Tätigkeit von zu Hause aus aufzunehmen, entgegenwirken und führte einen pauschalen Werbungskostenabzug für Homeoffice-Tage ein (pauschal 5 Euro pro Tag bis maximal 600 Euro/Jahr).

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Was sind jedoch die Bedingungen für die Anerkennung Ihres Arbeitszimmers?

 1. Es muss ein abtrennbarer Raum sein, der ausschließlich zum Arbeiten genutzt wird

– Ein Arbeitszimmer wird „so gut wie ausschließlich beruflich“ genutzt, wenn die private Mitbenutzung nicht mehr als 10 % der gesamten Nutzung ausmacht. Die berufliche Nutzung muss also mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen.

– Das Arbeitszimmer muss im Homeoffice ein separater Raum sein, der von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist. Das heißt im Klartext: Ein Zimmer mit vier Wänden und einer Tür ist ideal.

– Auch die Ausstattung des Zimmers spielt eine Rolle, dazu gehören beispielsweise ein Schreibtisch, Stühle, Regale, Orderschränke, Bücherregal oder Karteischränke.

– Gegenstände wie z.B. Gästebetten, ganze Sofaecken, TV-Geräte, Kühlschränke oder andere nicht relevante Einrichtungsgegenstände verhindern die Anerkennung des Arbeitszimmers im Homeoffice.

2. Tätigkeitsmittelpunkt ist entscheidend

– Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt beim Homeoffice innerhalb der Wohnung, können alle entstandenen Kosten des Arbeitszimmers in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Dies trifft meistens auf Freiberufler und Gewerbetreibende zu.

– Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb der Wohnung, ist das Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Dies trifft z.B. auf Lehrer zu. Allerdings gilt in diesem Fall eine maximale Abzugsgrenze von 1.250 Euro.

3. Das Arbeitszimmer muss im angemessenen Verhältnis zur Gesamtwohnung stehen.

– Allgemein gilt allerdings, dass noch genügend Platz zum Wohnen vorhanden sein muss. Es gibt hierzu jedoch keine gesetzlichen Vorgaben.

Beispiel:
Ist die Wohnung 50 qm groß, hat eine Wohnfläche von 35 qm und ein Arbeitszimmer von 15 qm, dürfte das Arbeitszimmer in der Regel wohl als angemessen anzusehen sein.

Haben wir Ihr Interesse geweckt oder brauchen Sie Unterstützung bei der Ermittlung Ihrer Werbungsosten im Homeoffice? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.

Sehen Sie zum Thema Steuerspartipps auch hier:
Dienstwagen nutzen und richtig Steuern sparen 2022 (clostermann-jasper.de)

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