Essenszuschüsse

Neue Sachbezugswerte für 2023

Essenszuschüsse als Sachbezüge

Kennen Sie schon die Optimierungsmöglichkeit des Nettolohns durch Essenszuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer*innen?

Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeiter*innen arbeitstäglich kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten, sei es durch einen eigenen Kantinenbetrieb, Kooperationsbetriebe oder durch die Ausgabe von Essensmarken.

Mahlzeiten könnten aber auch während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (z.B. Fortbildungsveranstaltung) oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt werden.

Wird die Mahlzeit nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Unternehmens gewährt (z.B. im Rahmen der Bewirtung von Geschäftsfreunden oder einer Betriebsveranstaltung), handelt es sich bei der Gestellung oder Bezuschussung der Mahlzeit in der Regel um Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs. Dieser Sachbezug ist nach amtlichen Vorgaben zu bewerten („Sachbezugswerte“) und der Lohnsteuer/Sozialversicherung zu unterwerfen.

Die Sachbezugswerte werden jährlich aufs Neue vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.

Ab 2023 gelten die folgenden Werte:

  • Für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro
  • Für ein Frühstück 2,00 Euro
  • Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- u. Abendessen) 9,60 Euro

Wie kann aber nun der Arbeitslohn durch einen Essenszuschuss optimiert werden? Was versteht die Finanzverwaltung unter dem Begriff „Mahlzeit“ und wie ist steuerlich zu verfahren, wenn eine Mahlzeit während einer Auswärtstätigkeit gewährt wird?

Nettolohnoptimierung durch Essenszuschüsse

Ihre Ansprechpartnerin

Sonja Evans - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Sonja Evans

Consultant

M.Sc.

Können Arbeitnehmer*innen kostenlos in der betriebseigenen Kantine essen, ist der gewährte Vorteil nur in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Wird die Mahlzeit verbilligt abgegeben, gehört nur die Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, die über dem Sachbezugswert liegt, ist der gesamt gewährte Vorteil steuer- und beitragsfrei.

Fazit: Je hochwertiger die durch den Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeit ist, um so günstiger wird es für den Arbeitnehmer.

Was versteht die Finanzverwaltung unter dem Begriff „Mahlzeit“?

Zu den Mahlzeiten zählen:

  • Alle kalten und warmen Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind
  • Ein Snack oder Imbiss, Vor- oder Nachspeisen sowie eine Pausenverpflegung (Brotzeit mit belegten Broten oder Brötchen, Joghurt, Obst oder Kuchen)
  • Getränke, wenn sie üblicherweise zusammen mit der Mahlzeit eingenommen werden

Abzugrenzen sind:

  • Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer*innen außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt
  • kleine Snacks, wie z.B. Müsliriegel, Kekse, Salzgebäck oder vergleichbare Knabbereien
  • Im Übrigen ist höchstrichterlich entschieden, dass unbelegte Backwaren, wie das trockene Brötchen, Laugengebäck, Schokobrötchen etc., selbst mit einem Heißgetränk kein Frühstück und damit keine Mahlzeit im steuerlichen Sinne darstellen.

Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit 

Grundsätzlich gelten die Sachbezugswerte auch für Mahlzeiten, die während einer Auswärtstätigkeit (im In- und Ausland) gewährt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Wenn allerdings die Mitarbeiter*innen nur eine Verpflegungspauschale geltend machen können, entfällt die Besteuerung. (Eine Verpflegungspauschale kann bei einer über 8-stündigen Abwesenheit sowie mehrtägigen Reisen geltend gemacht werden.) Wird dem Mitarbeiter während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gestellt und zusätzlich eine Verpflegungspauschale gezahlt, ist diese um 20 % für ein Frühstück und jeweils um 40 % für ein Mittag- und Abendessen zu kürzen.

Wie ist steuerlich zu verfahren?

Wie oben aufgeführt, sind alle Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer*innen abgegeben werden mit den Sachbezugswerten als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Wenn den Mitarbeiter*innen eine Mahlzeit während der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung, der ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt wurde, muss dies im Lohnkonto mit dem Großbuchstaben „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.

Haben Sie weitere Fragen rund um das Thema „Sachbezug“? Unsere Experten von CJP stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Schauen Sie sich zu diesem Thema auch gerne unseren Beitrag „Nettolohnoptimierung durch Sachbezüge“ an.

Ihre Ansprechpartnerin

Sonja Evans - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Sonja Evans

Consultant

M.Sc.

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