Phase 2 der Corona-Überbrückungshilfe – Wir gehen in die Verlängerung

Überbrückungshilfe Corona

Um stark von der Corona-Pandemie betroffene KMU zu unterstützen, haben Bund und Länder ein Überbrückungshilfe-Programm eingerichtet. Als direkter Nachfolger der viel diskutierten Soforthilfen war das Angebot der Überbrückungshilfe ursprünglich auf den Zeitraum von Juni bis August 2020 begrenzt. Angesichts der weiter angespannten Lage wurde nun die Ausweitung der Überbrückungshilfen auf eine 2. Förderphase beschlossen:

Im 4-monatigen Zeitraum zwischen September und Dezember 2020 ist weiterhin eine Förderung von KMU, Selbstständigen und gemeinnützigen Organisationen möglich. Anträge für Phase 2 können ab sofort eingereicht werden. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden, falls es wichtige Updates für Sie gibt. Die Antragsfrist für die erste Phase der Corona-Überbrückungshilfen galt bis zum 09.10.2020.

Überbrückungshilfe: Erweiterung der Zugangsberechtigten

Im Vergleich zur ersten Phase der Überbrückungshilfe wurde in Phase 2 der Kreis der Zugangsberechtigten erweitert. Die Mindestanforderungen sind damit jetzt geringer und auch Unternehmen mit weniger gravierenden Umsatzeinbußen können zukünftig von den Zuschüssen profitieren. Folgende Kriterien sind von nun an für Sie auschlaggebend:

  1. Ein Umsatzrückgang von mind. 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen April und August 2020

oder alternativ

  1. Ein Umsatzrückgang von durchschnittlich mind. 30 % in den Monaten April bis August 2020

Jeweils im Vergleich mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum

Ihr Ansprechpartner

Tobias Stuber - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Tobias Stuber

PARTNER

Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer

Förderfähig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe sind insbesondere betriebliche Fixkosten, welche einseitig nicht veränderbar sind. Diese müssen entweder auf einer vertraglichen Grundlage oder einer behördlichen Festsetzung beruhen. Auch weitere Kosten können unter Umständen ohne Vorsteuer (Ausnahme Kleinunternehmer und -unternehmerinnen) durch die Überbrückungshilfe gefördert werden. Eine detaillierte Auflistung finden Sie hier.

Überbrückungshilfe abhängig vom Umsatzeinbruch

Wie schon in Phase 1 der Corona-Überbrückungshilfen gilt weiterhin: Der erstattungsfähige Fixkostenanteil ist abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs, der im Monat der Förderung erlitten wurde. Die Erstattungssätze wurden für die zweite Phase angepasst. Hier ein Überblick:

  • Umsatzeinbruch von mehr als 70 %: 90 % Fixkosten-Erstattung (Phase 1: 80 %)
  • Umsatzeinbruch von 70 % – 50 %: 60 % Fixkosten-Erstattung (Phase 1: 60 %)
  • Umsatzeinbruch von unter 50 % bis 40 % (Phase 1) bzw. 30 % (Phase 2): 40 % Fixkosten-Erstattung (Phase 1: identisch)

Die maximale monatliche Förderung liegt aktuell bei 50.000 EUR. In Phase 1 der Überbrückungshilfe war der Erstattungsbetrag für KMU zusätzlich begrenzt: Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten konnten mit max. 3.000 EUR Zuschüssen pro Monat rechnen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mit max. 5.000 EUR monatlich. Diese Deckelung wurde in Phase 2 gestrichen. Unternehmerlöhne bleiben weiter nicht förderfähig.

Antragsprozess für Überbrückgungshilfe

Der Antragsprozess folgt dem bekannten Muster der ersten Phase der Corona-Überbrückungshilfen: Als Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist CJP befugt,  Ihre antragsrelevanten Daten über eine digitale Plattform direkt an die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder weiterzuleiten. Für den Antrag werden eine Umsatzschätzung für April und Mai 2020, eine Umsatzprognose für den beantragten Zeitraum der Förderung sowie eine Schätzung der zu erstattenden Fixkosten benötigt. Ferner werden von uns auch die folgenden Informationen berücksichtigt:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2019, sofern vorhanden auch von April und Mai 2020 (Phase 1) bzw. von April bis August 2020 (Phase 2)
  • Jahresabschluss 2019
  • Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019
  • Betriebliche Fixkostenaufstellung 2019
  • Bewilligungsbescheid für Soforthilfe (falls zutreffend)

Sobald die realen Umsatzzahlen vorliegen, übermittelt der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens diese Daten an die zuständigen Stellen. Im nächsten Schritt wird ein Plan-Ist-Abgleich durchgeführt. Fallen die tatsächlichen Umsatzeinbußen geringer aus als veranschlagt, müssen die Zuschüsse zurückgezahlt werden. Entsprechendes gilt auch bei von der Prognose abweichenden Fixkosten. Nachzahlungen sind nicht vorgesehen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im offiziellen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

Wie schon in der ersten Phase unterstützen wir Sie auch gerne in der zweiten Phase der Beantragung der Überbrückungshilfe. Sprechen Sie uns an!

Ihr Ansprechpartner

Tobias Stuber - Clostermann & Jasper Partnerschaft

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Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer

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