Kryptowährung
Neues BMF-Schreiben zur virtuellen Währung

Mit Schreiben vom 10.05.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) das lang erwartete Schreiben über „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ veröffentlicht. Damit liegt erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung vor, die Rechtssicherheit zur Besteuerung von Kryptowährungen schaffen soll.
Inhalt
Das Schreiben beginnt mit den technischen Erläuterungen der verschiedenen Krypto-Sachverhalte und deren besonderen ertragsteuerrechtlichen Einordnung. Neupositioniert hat sich das BMF insbesondere zur Haltefrist von virtueller Währung. Demnach findet die sogenannte Zehnjahresfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S.4 EStG für die steuerfreie Veräußerung von Kryptowährungen aus dem Privatvermögen keine Anwendung. Der private Verkauf von erworbenem Bitcoin und Ether nach einem Jahr bleibt auch immer dann steuerfrei, wenn diese zuvor durch Lending oder Staking als Einkunftsquelle genutzt werden und hieraus Einkünfte erzielt wurden.
Weitere interessante steuerliche Aussagen
- Das BMF hält unverändert daran fest, dass Kryptowährungen stets (nicht abnutzbare) Wirtschaftsgüter i.S.d. EStG und dem Eigentümer zuzurechnen sind.
- Blockrewards (erhaltene Einheiten einer Kryptowährung) aufgrund von Mining, Forging, Hard-Forks, Airdrops, Lending und Staking führen zu einer Anschaffung und nicht zu einer Herstellung im Privat- oder Betriebsvermögen. Die Zugangsbewertung der Anschaffungsvorgänge soll nunmehr anhand des Marktkurses der Kryptowährung aus einer Handelsplattform erfolgen.
- Liegen keine anderen Einkunftsarten vor, fallen die Tätigkeiten in die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie sind aber nur dann einkommenssteuerpflichtig, wenn sie in Summe EUR 256 im Kalenderjahr überschreiten.
- Gewinne aus der Veräußerung von Einheiten einer Kryptowährung aus dem Privatvermögen sind nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr und der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mehr als EUR 600 pro Kalenderjahr beträgt. Dabei stellt auch jeder Tausch einer Kryptowährung einen Veräußerungsvorgang dar und führt zum Beginn einer neuen Veräußerungsfrist.
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Marie-José Leopold
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