Wärmepreisbremse

Was ist zu tun?

Wärmepreisbremse: Was ist zu tun?

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat die Bundesregierung für umfangreiche Entlastungen wie u. a. die Dezember-Soforthilfe gesorgt. Aber Achtung: Der daraus resultierende Vorteil muss der Besteuerung unterworfen werden. Gemäß § 123 EStG sind die Leistungen den sonstigen Einkünften zuzuordnen, soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zugehören. Die Freigrenze von 256 EUR gilt jedoch nicht.

Besteuerung erst oberhalb der Milderungszone

Um einen sozialen Ausgleich sicherzustellen, ist die Entlastung, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben, erst ab einem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Milderungszone nach § 124 EStG steuerpflichtig. Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 EUR (bei Zusammenveranlagung: von 133.830 EUR bis 208.018 EUR).

Im Bereich der Milderungszone ist nur der Bruchteil der Leistungen in die Steuerpflicht einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuell zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet. Deshalb müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der Grenze der Milderungszone dem zu versteuernden Einkommen ganz oder teilweise hinzuzurechnen.

Abhängigkeit vom Solidaritätszuschlag

Die Grenze orientiert sich an dem Einstiegsbetrag zur beginnenden Solidaritätszuschlagspflicht. Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erfolgt die volle Besteuerung der gewährten Entlastung. Die Milderungszone soll Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung vermeiden.

Maßgeblich für den Besteuerungszeitpunkt ist nach § 125 EStG, wann die Endabrechnung des Energieversorgers oder Vermieters erfolgt ist, da damit der fingierte Zufluss erfolgt. Dies wird in aller Regel bei den Endkunden wohl erst im Jahr 2023 der Fall sein.

Gerne beraten wir Sie zum Thema Wärmepreisbremse individuell und persönlich. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!

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Tobias Kiehl

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Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

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