Steuersparmodell

Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen

Vorauszahlungen von Krankenkassen-beiträgen

Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen als Steuersparmodell

Beiträge für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Seit 2020 können Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr bis zum Dreifachen (statt bisher 2,5-fache) steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Daraus ergeben sich für privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.

Höchstbeträge

Der steuerliche Abzug von Aufwendungen für die private Risikovorsorge ist durch Höchstbeträge begrenzt, welche regelmäßig durch die Beiträge zur Krankenversicherung bereits ausgeschöpft werden. Aufwendungen für z.B. Lebens- oder andere Risikoversicherungen können daher oftmals nicht steuerlich zum Abzug gebracht werden.

Wer seine Krankenversicherungsbeiträge beispielsweise bis zum 22. Dezember 2022 im Voraus entrichtet, kann diese als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung – also in 2022 – in voller Höhe steuerlich geltend machen. In den Folgejahren können dann die steuerlichen Höchstbeträge durch übrige Vorsorgeaufwendungen ausgenutzt werden.

Lukrative Einsparungen

Die steuerlichen Höchstbeträge der übrigen Vorsorgeaufwendungen liegen bei 1.900 EUR (i.d.R. Beamte, Arbeitnehmer) / 2.800 EUR (i.d.R. Selbständige). Durch das bloße zeitliche Vorziehen der Zahlungen für die drei vorausgezahlten Jahre können im besten Falle 8.400 EUR pro Person zusätzlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies beträgt eine Steuerersparnis von rund 3.500 EUR bei einem Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer von 42 %.

Zeitliche Einschränkungen

Ihre Ansprechpartnerin

Sonja Evans - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Sonja Evans

Consultant

M.Sc.

Bitte beachten Sie, dass zur Erzielung dieses Steuervorteils die Vorauszahlung bis zum 21.12.2022 geleistet worden sein muss, um die Zurechnung der Zahlung zum Beitragsjahr 2022 sicherzustellen. Zwischen dem 22.12.2022 und dem 31.12.2022 greift für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wozu auch die Beiträge zur Basisabsicherung gehören, die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren, als in dem Jahr verausgabt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Außerdem ist es zwingend notwendig, die Krankenkasse vorab über die Vorauszahlung der Beiträge zu informieren.

Gesetzlich krankenversicherten Angestellten bleibt diese Option zum Sparen von Steuern leider verschlossen, da der Arbeitgeber die Beiträge monatlich abführen muss. Diese übersteigen in den meisten Fällen bereits die steuerlichen Höchstbeträge, sodass übrige Vorsorgeaufwendungen nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind.

Für Rückfragen und weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Sonja Evans - Clostermann & Jasper Partnerschaft

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