Vergütungsrisiko ist ausschlaggebend

Vergütungsrisiko ist ausschlaggebend

Kein Unternehmerstatus für Aufsichtsratsmitglieder mit Festvergütung

Kein Unternehmerstatus für Aufsichtsratsmitglieder mit Festvergütung

Kein Unternehmerstatus für Aufsichtsratsmitglieder mit Festvergütung

Nach der bisherigen Rechtsauffassung galten Aufsichtsratsmitglieder nach § 2 UStG stets als Unternehmer, weshalb ihre Vergütung, unabhängig von dessen Art und Ausgestaltung, der Umsatzsteuer unterlag. Eine Ausnahme bestand bis dato nur bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Das Bundesfinanzministerium („BMF“) hat nun ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofes („BFH“), welchem ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof („EuGH“) voraus ging, zum Anlass genommen, diese Sichtweise zu überdenken. Die Finanzverwaltung vertritt nun die Auffassung, dass die Selbstständigkeit und damit der damit einhergehende Unternehmerstatus eines Aufsichtsratsmitgliedes nicht gegeben sein kann, wenn das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit fehlt. Somit unterliegen Festvergütungen von Aufsichtsratsmitgliedern in diesem Fall nicht mehr der Umsatzsteuer.

Vergütungsrisiko ist ausschlaggebend

Nach Auffassung des EuGHs richtet sich der Unternehmerstatus nicht bloß nach der Definition bzw. der Einordnung von Aufsichtsratsmitgliedern im jeweiligen Unternehmen. Vielmehr sei das Vergütungsrisiko die maßgebende Einheit. Gemeint ist damit im Wesentlichen der Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds. In diesem Zusammenhang wurde durch das BMF aus Vereinfachungsgründen eine 10%-Grenze eingeführt:

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  • Übersteigen die variablen Vergütungen einen Anteil von 10% der Gesamtvergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, innerhalb eines Kalenderjahres, so gilt ein Aufsichtsratsmitglied als selbstständig und somit auch als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Andernfalls wird die Selbstständigkeit verneint und die Umsatzsteuerpflicht entfällt.

  • Übersteigen die variablen Vergütungen einen Anteil von 10% der Gesamtvergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, innerhalb eines Kalenderjahres, so gilt ein Aufsichtsratsmitglied als selbstständig und somit auch als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Andernfalls wird die Selbstständigkeit verneint und die Umsatzsteuerpflicht entfällt.

Nach Auffassung des EuGHs fehle es in solchen Fällen an einer Tätigkeit auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. In der Folge lässt sich auch das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit absprechen. Der BFH und das BMF schlossen sich dieser Auffassung an. Die 10%-Grenze sei zudem für jedes Mandat eines Aufsichtsrates separat zu prüfen.

Unterscheidung zwischen Festvergütung und variabler Vergütung

Um eine solche Prüfung vornehmen zu können, ist eine entsprechende Differenzierung notwendig. Grundsätzlich stellt dabei sowohl eine Geldzahlung als auch eine Sachzuwendung eine Form der Vergütung dar. Man spricht insbesondere dann von einer Festvergütung, wenn es sich um eine pauschale Aufwandsentschädigung handelt, welche für die Dauer der Mitgliedschaft gezahlt wird. Auch zusätzliche Vergütungen, wie zum Beispiel für Aufsichtsrats- oder Ausschussvorsitzende können den Charakter einer Festvergütung annehmen. Dem gegenüberstehend gelten Sitzungsgelder, die je nach Teilnahme an einer Sitzung gezahlt werden, als variable Vergütungen. Das gleiche gilt für Aufwandsentschädigungen, die nach einem tatsächlichen Aufwand bemessen werden. Bleibt der Anteil dieser Vergütungen unter 10%, gilt ein Aufsichtsratsmitglied nicht als Unternehmer.

Reisekostenerstattungen werden derweil nicht als Vergütungsbestandteil angesehen und sind daher bei der Prüfung der 10%-Grenze zu vernachlässigen.

Praktische Anwendung

Die neue Regelung ist gemäß BMF Schreiben für alle offenen Fälle anzuwenden, allerdings gilt bis einschließlich 31.12.2021 eine Nichtbeanstandungsregelung, um entsprechenden Übergangsschwierigkeiten vorzubeugen. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass ab dem 01.01.2022, in den zuvor beschriebenen Fällen, kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen der Aufsichtsräte zulässig ist und folglich auch kein Vorsteuerabzug besteht.

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