So sparen Sie Steuern für Ihr Team

Die Top Mitarbeiter-Benefits 2021

Der Countdown läuft! – Ab 27.11.2020 XRechnung für öffentliche Aufträge

Was macht eigentlich einen attraktiven Arbeitgeber aus? – Diese Frage hat sich jeder Unternehmer sicher schon gestellt. Motivierte Mitarbeiter sind der Motor eines jeden Betriebs – nicht zuletzt durch ihren Einsatz kann die Leistungsfähigkeit des gesamten Unternehmens langfristig gesteigert werden. Wie also ist es möglich, hochqualifizierte Arbeitskräfte dazu zu bewegen, sich für Ihr Unternehmen zu begeistern?

Ein wichtiges Stichwort hier ist Mehrwert – denn ein positives Unternehmensimage ist im modernen Zeitalter ein Muss. Populär sind derzeit Mitarbeiter-Benefits, bei denen der Mehrwert neben einer besonderen Honorierung des beruflichen Engagements auch in vielfältigen Steuervorteilen besteht, die nur darauf warten genutzt zu werden.

Damit die gewählten Mitarbeiter-Benefits ihre volle Wirkung – inklusive Steuern sparen – entfalten, sollten sie individuell auf Mitarbeiterbedürfnisse abgestimmt werden.

Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick über die Vielfalt der Möglichkeiten geben, die Ihnen derzeit in Bezug auf Mitarbeiter-Zuwendungen offenstehen.

Bei weiterführenden Fragen zu den möglichen Steuervorteilen und wie Sie Steuern und Abgaben sparen können hilft Ihnen unsere Lohnabteilung gerne weiter!

Ihre Ansprechpartnerin

Jana Wagner

Manager

Dipl.-Kffr. Dipl.-Volkswirtin
Teamleiterin HR-Services

Wichtig:

Bei den Vorschlägen für Mitarbeiter-Benefits auf der nachfolgenden Liste sind Steuervorteile in der Regel abhängig davon, ob die Mitarbeiterzuwendungen zusätzlich zum regulären Lohn gewährt werden. Laut einem BMF-Schreiben vom 05.02.2020 wird eine Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Regelung gilt für alle Gehaltsextras seit dem 01.01.2020.

Mitarbeiter-Benefits & ihre Steuervorteile 

1. Aktienüberlassung
Unternehmen können Ihren Mitarbeitern kostenlos oder vergünstigt Aktien anbieten. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten Mitarbeiterbeteiligung, die für die Erwerber nicht unerhebliche Steuervorteile mit sich bringt. Schließlich bleiben die Aktien aus Arbeitnehmersicht bis zu einem Wert von 360 € pro Jahr lohnsteuerfrei.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit dieser Mitarbeiter-Benefits ist allerdings, dass die Möglichkeit eines Aktienerwerbs für alle Arbeitnehmer besteht, die mindestens ein Jahr im Unternehmen tätig sind.

2. Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen
Auch bei Aufmerksamkeiten ist die Freude von Mitarbeitern in der Regel groß, da auch sie Steuervorteile bieten. Konkret werden unter Aufmerksamkeiten Sachleistungen zu besonderen persönlichen Anlässen des Arbeitnehmers verstanden (z.B. Blumen zum Geburtstag oder zur Hochzeit). Mit solchen persönlichen Lohnextras kann die Geschäftsleitung eine besondere Wertschätzung zum Ausdruck bringen.

Damit die Steuervorteile als Mitarbeiter-Benefits genutzt werden können, sollte darauf geachtet werden, dass die Sachzuwendungen einen Wert von 60 € inklusive Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Bis zu diesem Betrag ist die Zuwendung lohnsteuerfrei. Wird die 60 €-Freigrenze aber überschritten, ist die Aufmerksamkeit in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.

Anders als Sachleistungen unterliegen Geldzuwendungen zu besonderen Ereignissen dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug. Gehaltsumwandlungen zugunsten Aufmerksamkeiten werden durch die Finanzverwaltung in der Regel nicht anerkannt. Theoretisch können die Steuervorteile von Sachzuwendungen auch mehrfach im Jahr angewendet werden.

3. Betriebsveranstaltungen
Firmen-Events stärken das Team-Gefühl und werden von vielen Mitarbeitern als Veranstaltungen mit großem Mehrwert wahrgenommen. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Firmenjubiläen sind nicht ohne Grund so beliebt. Aus lohnsteuerlicher Sicht können gibt es für Firmen-Veranstaltungen einen Freibetrag in Höhe von 110 € pro Person. Übersteigt der reale Wert diese Schwelle, ist somit nur der Überschuss steuerpflichtig.

Dieser kann im Rahmen der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % besteuert werden. Pro Kalenderjahr kann ein Arbeitnehmer an maximal zwei von der Steuer befreiten Betriebsveranstaltungen teilnehmen.

Steuern sparen kann hier auch der Arbeitgeber: Dieser ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Kosten des Firmen-Events 110 € pro Person (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Ist dies allerdings nicht der Fall, gilt die Veranstaltung als unentgeltliche Mitarbeiter-Zuwendung, die überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlasst ist. In solchen Fällen kommen Steuerersparnisse durch den Vorsteuerabzug leider nicht infrage.

4. Überlassung von technischen Geräten
Unsere Welt wird immer digitaler – sowohl im Beruf als auch privat. Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern technische Geräte, ist dieser Vorteil eine steuerfreie Zuwendung. Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung dieses Steuervorteils im Rahmen von Mitarbeiter-Benefits ist allerdings, dass das Unternehmen weiterhin Eigentümer der Ausstattung bleibt (bei Leasing regelmäßig nicht der Fall).

Wird das Eigentum tatsächlich übertragen (z.B. durch Schenkung), entsteht Arbeitslohn, der mit 25 % pauschal besteuert werden kann.Eine große Vielfalt von Geräten wird von diesem Steuervorteil erfasst: Nicht nur bei überlassenen PCs, sondern beispielsweise auch bei Smartphones, Tablets, Monitoren, Druckern, Routern und Zubehör entfällt die Lohnsteuer. Bezogen auf die Befreiung macht es übrigens keinen Unterschied, ob die technische Ausstattung ausschließlich beruflich oder auch zu privaten Zwecken genutzt wird.

5. Berufskleidung
Gestellte Arbeitskleidung trägt ebenfalls durch Steuervorteile regelmäßig zu zufriedenen Mitarbeitern bei. Kostenfrei überlassene Berufskleidung wird nämlich aus steuerlicher Sicht nicht als Arbeitslohn betrachtet. Folglich existiert keine Lohnsteuerpflicht.Besonders beliebt ist Arbeitskleidung z.B. handwerklichen Berufen. Wichtig ist, dass ein direkter beruflicher Bezug zur Kleidung hergestellt werden kann (etwa durch ein Firmenlogo auf dem Kleidungsstück).

Sogar bezogen auf die Reinigung können unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile realisiert werden. Sofern der Arbeitgeber ein sogenanntes „Wäschegeld“ zur Verfügung stellt, gilt dieses als Auslagenersatz und ist deshalb steuerfrei.

6. Jobtickets und BahnCard
In der heutigen Zeit spielt das Thema Umweltbewusstsein eine große Rolle. Die Bezuschussung von Jobtickets könnte daher ein wirksamer Anreiz sein, Arbeitnehmer für einen grüneren Arbeitsweg zu begeistern. Seit Anfang 2019 sind Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei. Auch die Überlassung oder Bezuschussung einer BahnCard für den Arbeitsweg wird von diesem Steuervorteil erfasst. In der Folge werden Jobtickets nicht mehr wie bisher auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 € angerechnet. Diese steht nun wieder gänzlich für andere Zuwendungen zur Verfügung.

Auch für berufliche Auswärtstätigkeiten kann eine BahnCard als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung anerkannt werden. Entscheidend ist, dass sich die Fahrtkosten für den Arbeitgeber reduzieren. Es müssen für die Zugfahrt des Mitarbeiters mit BahnCard also geringere Kosten anfallen als beim Kauf eines regulären Tickets. Durch die Förderung von Bus und Bahn sind Ihre Arbeitnehmer zukünftig nicht nur klimafreundlicher mobil – sie profitieren auch von umfangreichen Steuervorteilen.

Unbedingt zu berücksichtigen ist außerdem, dass Zuwendungen, die nach § 3 Nr. 15 EStG lohnsteuerfrei gestellt sind, die abziehbaren Werbungskosten des Arbeitnehmers mindern. Der Arbeitgeber muss entsprechende Sachbezüge oder Barzuschüsse daher in der Lohnsteuerbescheinigung kenntlich machen.

7. E-Dienstwagen
Das Thema Elektromobilität ist nicht nur aus Umweltgründen groß im Kommen und wird staatlich auf vielfältige Weise gefördert. Werden Dienstwagen nach der 1%-Methode besteuert, beträgt der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil im Normalfall 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs. Bei E-Fahrzeugen ohne CO2-Emissionen (Anschaffungsdatum ab 01.01.2020) reduziert sich dieser Wert auf 0,25 %.

Dieser Steuervorteil kann für E-Autos mit einem maximalen Bruttolistenpreis von 60.000 € genutzt werden. Alternativ können auch bei der Fahrtenbuchmethode Abschreibungen (Absetzung durch Abnutzung) und damit vergleichbare Kosten (wie Leasingraten) mit nur 25 % angesetzt werden. Die Reduktionen bei diesen Mitarbeiter-Benefits gelten bis zum Ende des Jahres 2031.

8. Überlassung eines E-Bikes
E-Bikes erfreuen sich aktuell im Trend. Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Rahmen von Mitarbeiter-Benefits elektrische Dienstfahrräder zur Verfügung stellt, ist die zeitweise Überlassung seit 2019 lohnsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass das Rad zusätzlich zum Arbeitslohn angeboten und verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird (Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h). Wird der Arbeitnehmer Eigentümer eines E-Dienstrades bis 25 km/h (z.B. durch Kauf nach Ablauf des Leasingvertrags), kann er es zu einem Satz von 25 % pauschal versteuern.

Diese Steuervorteile sind analog auch auf Fahrräder ohne Motor anwendbar. Handelt es sich bei einem Dienst-E-Bike um Kraftfahrzeug, wird dieses wie ein elektrischer Dienstwagen besteuert (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu 25 % lohnsteuerpflichtig). Die Pauschalbesteuerung beim Eigentumserwerb scheidet hier aus.

9. Aufladen von E-Fahrzeugen und E-Bikes am Arbeitsplatz
Das Aufladen von E- und Hybridfahrzeugen an einer Ladestelle des Arbeitgebers ist nicht nur praktisch – sondern bringt auch Steuervorteile mit sich. Das sogenannte „Arbeitgeberladen“ unterliegt im Rahmen von Mitarbeiter-Benefits nicht der Lohnsteuer und dem Sozialversicherungsabzug. Gleiches gilt auch für das Aufladen an betrieblichen Ladeeinrichtungen, die dem Arbeitnehmer zeitweise überlassen worden sind.

Beim Eigentumserwerb sieht es anders aus: Wird der Arbeitnehmer vergünstigt oder kostenfrei Eigentümer der Ladeeinrichtung, ist eine Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils mit 25 % möglich. Beide steuerlichen Ermäßigungen wurden bis Ende 2030 verlängert.Beim Aufladen von E-Bikes am Arbeitsplatz ergibt sich aus Billigkeitsgründen kein geldwerter Vorteil, wenn das Rad nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (mit Unterstützung max. 25 km/h).

10. Parkplätze
Auf eine gute Verkehrsanbindung des Arbeitsplatzes sind viele Arbeitnehmer angewiesen. Deswegen sind ausreichend Parkplätze vor Ort heutzutage ein absolutes Must-Have. Für die Mitarbeiter eines Unternehmens ergibt sich durch Parkplätze, die während des Arbeitstages kostenlos zur Verfügung stehen, ein nicht zu unterschätzender Steuervorteil. Das praktische Gehaltsextra unterliegt nämlich im Normalfall bei Mitarbeiter-Benefits nicht dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug und kann in der Praxis einen echten Mehrwert bedeuten.

11. Betriebssport
Sport hilft dabei, den Kopf freizubekommen und ist deshalb ein optimaler Ausgleich zum Berufsalltag. Um die Bewegung von Mitarbeitern zusätzlich zu fördern, können Unternehmen über auch eigene Betriebssportanlagen finanzieren. Da die Nutzung durch die Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse stattfindet, ist sie nicht Gegenstand des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzugs.

Wenn der Arbeitgeber über einen Partnerschaftsvertrag mit einem Sportverein oder Fitnessstudio verfügt und die Beiträge direkt zahlt, wird die Mitgliedschaft seiner Mitarbeiter als Sachbezug behandelt. Bezogen auf Steuervorteile sind diese Sachbezüge günstige Option für den Arbeitnehmer, da eine allgemeine Freigrenze in Höhe von 44 € im Monat existiert.

12. Getränke und Obst am Arbeitsplatz
Es geht doch nichts über eine angenehme Atmosphäre am Arbeitsplatz – das würden viele Arbeitnehmer sicher so unterschreiben. In vielen Betrieben können sich die Mitarbeiter deshalb im Rahmen von Mitarbeiter-Benefits über Getränke oder frisches Obst freuen, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Erfolgt die Überlassung kostenlos oder verbilligt, so ist diese Verpflegung am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer steuerfrei.

Auch bei Arbeitsessen kann unter Umständen von Steuervorteilen bei Mitarbeiter-Benefits profitiert werden: Findet das Essen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes statt, ist es lohnsteuerfrei (z.B. nach einer Besprechung bis spät in den Abend). Entscheidend ist bei der Zuwendung von Getränken und Speisen, dass die Hürde von 60 € pro Person nicht überschritten wird. Ist der Wert der Zuwendung höher, entfällt der Steuervorteil, da die Leistung dem Arbeitslohn zugerechnet wird.

13. Leistungen zur Gesundheitsförderung
Als Arbeitgeber liegt es in Ihrem Interesse, dass Ihre Mitarbeiter gesund und fit bleiben und sich am Arbeitsplatz wohlfühlen. Durch vielfältige Maßnahmen können Sie Ihre Angestellten bei ihren individuellen Gesundheitsbemühungen aktiv unterstützen.

Im Jahr 2020 wurde der lohnsteuerliche Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung bei Mitarbeiter-Benefits auf 600 € pro Arbeitnehmer im Jahr erhöht (zuvor 500 €). Um von diesem Steuervorteil zu profitieren, müssen die Leistungen zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgen. Gefördert werden können neben innerbetrieblichen Aktionen (z.B. Grippeschutzimpfung) auch Zuschüsse zu externen Maßnahmen wie Kursen. Entscheidend für den Steuervorteil ist, dass bestimmte Voraussetzungen durch die Maßnahmen erfüllt werden (z.B. Zertifizierung durch eine Krankenkasse).

14. Kindergartenzuschüsse
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann die Attraktivität eines Unternehmens steigern. Besonders für berufstätige Eltern stellt sich immer wieder die Frage, wie die tägliche Kinderbetreuung organisiert werden kann. Der Arbeitgeber kann hier auf mehrere Arten steuerlich günstige Abhilfe schaffen.

Werden Bar- oder Sachleistungen für die Kindergartenunterbringung von Mitarbeitern im Rahmen von Mitarbeiter-Benefits gewährt, werden diese nicht als Arbeitslohn betrachtet. Entsprechend ergibt sich ein Steuervorteil, da die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht entfällt. Ebenso lohnsteuerfrei ist es, wenn durch den Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt ein Platz in einem Betriebskindergarten zur Verfügung gestellt wird.

15. Belegschaftsrabatte
Auch mit Belegschaftsrabatten können Sie Ihren Mitarbeitern sicher ein Lächeln ins Gesicht zaubern. Darunter versteht man, dass eigene Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens vergünstigt an das Personal abgegeben werden. Für Belegschaftskäufe besteht bei Mitarbeiter-Benefits der Steuervorteil darin, dass ein Lohnsteuer-Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Mitarbeiter im Jahr gewährt wird. Bis zu diesem Betrag erfolgt kein Abzug der Lohnsteuer oder von Sozialversicherungsbeiträgen.

Sollte der Einkaufswert den Freibetrag überschreiten, ist nur der die 1.080 € überschreitende Teil der Rechnungssumme Gegenstand der Besteuerung.

16. Warengutscheine
Warengutscheine als Mitarbeiter-Benefits bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich selbst außer der Reihe einen Wunsch zu erfüllen. Diese willkommene Bonusleistung kann im Rahmen der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze lohnsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gutscheine und Geldkarten dürfen nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, damit von diesem Steuervorteil profitiert werden kann. Die Lohnsteuer entfällt beispielsweise, wenn mit dem Warengutschein nur vor Ort eingekauft werden kann oder der Einsatz ausschließlich in einem begrenzten Netzwerk von Dienstleistern möglich ist (z.B. City Cards). Wichtig ist zudem, dass die Einlösung in Deutschland stattfindet und der Gutschein zusätzlich zum Lohn ausgegeben wird. Damit sind Gehaltsumwandlungen zugunsten von Warengutscheinscheinen nicht mehr möglich.

Werden alle Kriterien erfüllt, steht dem Einkaufserlebnis nichts mehr im Wege – Steuervorteile inklusive!

Wir hoffen, wir konnten Ihnen einige neue Impulse geben, wie Sie die Zufriedenheit in Ihrem Unternehmen steigern können. Ohne Zweifel können sich Mitarbeiter-Benefits und besonders die damit verbundenen Steuervorteile positiv auf die Motivation auswirken.

Sie haben weitere Fragen zu Zuwendungsleistungen oder möchten mit Clostermann & Jasper solche Benefits einführen? Unsere Lohn-Experten beraten Sie gerne!

Jana Wagner

Manager

Dipl.-Kffr. Dipl.-Volkswirtin
Teamleiterin HR-Services

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