Ein Beitrag zur Steuergestaltung

Wie Sie Ihre Mitarbeiter steueroptimal am Unternehmen beteiligen

Journal 02/2021 - Beteiligung von Mitarbeitern

Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter

Unternehmen sind daran interessiert, ihre Führungskräfte („Manager“) und leistungsstarken Mitarbeiter („Key Staff“) langfristig zu binden, deren Motivation zu steigern sowie die Identifikation dieser Personen mit dem Unternehmen zu erhöhen. Gute Arbeitskräfte sind ein wichtiger Erfolgsgarant für Unternehmen. Da vor allem bei Start-Ups die Mittel zur Bezahlung qualifizierter Mitarbeiter meist begrenzt sind, versuchen solche Unternehmen die vergleichsweise niedrigen Gehälter durch andere Aspekte auszugleichen. Eine Beteiligung des entsprechenden Arbeitnehmers am Unternehmen kann so einen Ausgleich darstellen. Auf diese Weise wird versucht, den Verzicht auf ein höheres und sicheres Gehalt durch die Chance auf eine finanzielle Beteiligung an der Wertentwicklung des Unternehmens zu kompensieren.

Die Arten und Ausgestaltungen von Mitarbeiterbeteiligungen differieren: Sie reichen von der unentgeltlichen bzw. verbilligten Einräumung von (echten) Gesellschaftsanteilen bis hin zu rein schuldrechtlichen Programmen (sog. virtuelle Beteiligungen). Somit wird eine Beteiligung der Mitarbeiter am Eigenkapital des Unternehmens nur virtuell nachgebildet. Bei einer virtuellen Beteiligung erwirbt der Mitarbeiter die Zusage eines Geldzahlungsanspruchs, dessen Höhe sich meist am zukünftigen Exit-Erlös orientiert. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen des Vorhabens stellt sich u.a. auch die Frage der lohnsteuerrechtlichen Folgen.

Steuerbelastung bei Unternehmenseintritt

Je nach Zeitpunkt des Eintritts und Wahl der Beteiligungsform kann bereits beim Einstieg in das Unternehmen eine (Lohn-) Steuerbelastung drohen.

Hintergrund ist: Gibt das Unternehmen dem Manager bzw. Key Staff die gesellschaftsrechtlichen Anteile verbilligt oder unentgeltlich aus, ist grundsätzlich von einem zu versteuernden geldwerten Vorteil („Arbeitslohn“ nach § 19 EStG) auszugehen. In der Höhe entspricht dieser der Differenz zwischen dem zu zahlenden Entgelt für die Anteile und dem Marktpreis der Beteiligung. In bestimmten Fällen kann § 3 Nr. 39 EStG genutzt werden, allerdings ist die Freigrenze mit 360 € so gering, dass die Vorschrift in den meisten Fällen nicht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt, wenn der Manager die Zuwendung nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten erhält.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

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MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Häufig erfolgt in der Praxis eine Managementbeteiligung zu fremdunüblichen Konditionen, da die Arbeitsleistung honoriert werden soll. Im Ergebnis entsteht bereits eine Anfangsbesteuerung ohne den Zufluss von liquiden Mitteln. Bei wertvollen Unternehmen dürfte dieser Steuereffekt relevanter sein als bei Start-Ups ohne bisher bestimmten Unternehmenswert. Daher entfaltet die virtuelle Beteiligung hier ihre volle Wirkung: Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht stellt sich das Modell als einfach (und prinzipiell auch günstig) dar. Zum Zeitpunkt der Einräumung der schuldrechtlichen Anreize werden regelmäßig noch keine (Lohn-)Steuerfolgen ausgelöst, da das Zufluss- und Abflussprinzip (vgl. § 11 EStG) gilt. Erst bei der Auszahlung von Mitteln erfolgt die Besteuerung der Erträge aus der virtuellen Beteiligung.

Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie Ihre Mitarbeiter steueroptimal incentivieren möchten.

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