Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Steuerlicher Zinssatz ist verfassungswidrig!

Steuerlicher Zinssatz ist verfassungswidrig!

Steuerlicher Zinssatz ist verfassungswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 18. August 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a AO mit jährlich 6 % (12 x 0,5 %) ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist.

Grundlage hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner bei der Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 0,5 % monatlich zwischen den Steuerschuldnern, bei denen die Steuernachforderung erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber den Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit festgelegt wird.

Wie wirkt sich die Zinsentscheidung in der Besteuerungspraxis aus?

Das Bundesverfassungsgericht sieht für Verzinsungszeiträume, die bis einschließlich in das Jahr 2013 fallen, keine Verfassungswidrigkeit und hält das bisherige Recht mit einer Verzinsung von 0,5 % pro Monat für anwendbar.

Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2014 bis einschließlich 2018 fallen, besteht nun zwar eine festgestellte Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes, jedoch bleibt das bisherige Recht laut Bundesverfassungsgericht weiterhin anwendbar.

Hingegen findet das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, keine Anwendung mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 18. August 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a AO mit jährlich 6 % (12 x 0,5 %) ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist.

Grundlage hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner bei der Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 0,5 % monatlich zwischen den Steuerschuldnern, bei denen die Steuernachforderung erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber den Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit festgelegt wird.

Wie wirkt sich in der Besteuerungspraxis die Zinsentscheidung aus?

Das Bundesverfassungsgericht sieht für Verzinsungszeiträume, die bis einschließlich in das Jahr 2013 fallen, keine Verfassungswidrigkeit und hält das bisherige Recht mit einer Verzinsung von 0,5 % pro Monat für anwendbar.

Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2014 bis einschließlich 2018 fallen, besteht nun zwar eine festgestellte Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes, jedoch bleibt das bisherige Recht laut Bundesverfassungsgericht weiterhin anwendbar.

Hingegen findet das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, keine Anwendung mehr.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Bis zum 31.07.2022 ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Steuerpflichtige, die gegen Zinsbescheide für den entsprechenden Zeitraum Einspruch eingelegt haben oder deren Zinsbescheide diesbezüglich vorläufig festgestellt wurden, können nun von der Neuregelung profitieren.


Ob die Bundesregierung die Neuregelung tatsächlich bis zum 31.07.2022 auf den Weg bringt, oder es eine Übergangslösung geben wird und wie diese ausschaut, bleibt abzuwarten.

Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden! Sprechen Sie uns gerne an, die Clostermann & Jasper mbB berät Sie gerne!

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