Corona-Soforthilfen:

Steuerbilanzielle Behandlung von Rückzahlungen

Steuerbilanzielle Behandlung von Rückzahlungen

Steuerbilanzielle Behandlung von Rückzahlungen

Die Corona-Soforthilfe sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise dienen. Sofern zu viel oder zu Unrecht Hilfen gezahlt wurden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nach Abgabe der Schlussrechnung.

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungs-verpflichtung – Praxis Info

Grundsätzlich ist die Rückzahlungsverpflichtung zu passivieren.

Handelsbilanziell müssen Unternehmen hinsichtlich der Aktivierungshöhe und/oder der Buchung einer sonstigen Rückstellung sowie der Ertrags- und Aufwandserfassung prüfen, inwiefern sie auf Basis einer aktualisierten Datengrundlage eine Rückzahlung aus bilanzierten Corona-Finanzhilfen erwarten.

Eine unter Umständen erwartete Rückzahlungsverpflichtung ist im Rahmen der Forderungsbewertung oder nach bereits erfolgten Förderzahlungen als Rückstellung und damit im sonstigen betrieblichen Aufwand zu berücksichtigen.

Im Anhang sind Aufwendungen aus der Rückzahlung von Zuschüssen, die in Vorperioden ertragstechnisch erfasst wurden, aufgrund ihrer aperiodischen Natur nach § 285 Nr. 32 HGB anzugeben.

Die Corona-Soforthilfe sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise dienen. Sofern zu viel oder zu Unrecht Hilfen gezahlt wurden, besteht eine Rückzahlungs-verpflichtung nach Abgabe der Schlussrechnung.

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungs-verpflichtung – Praxis Info

Grundsätzlich ist die Rückzahlungsverpflichtung zu passivieren.

Handelsbilanziell müssen Unternehmen hinsichtlich der Aktivierungshöhe und/oder der Buchung einer sonstigen Rückstellung sowie der Ertrags- und Aufwandserfassung prüfen, inwiefern sie auf Basis einer aktualisierten Datengrundlage eine Rückzahlung aus bilanzierten Corona-Finanzhilfen erwarten.

Eine unter Umständen erwartete Rückzahlungsverpflichtung ist im Rahmen der Forderungsbewertung oder nach bereits erfolgten Förderzahlungen als Rückstellung und damit im sonstigen betrieblichen Aufwand zu berücksichtigen.

Im Anhang sind Aufwendungen aus der Rückzahlung von Zuschüssen, die in Vorperioden ertragstechnisch erfasst wurden, aufgrund ihrer aperiodischen Natur nach § 285 Nr. 32 HGB anzugeben.

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

Die Rückzahlungsverpflichtung stellt steuerbilanziell eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar, für die gegebenenfalls eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist.

Erst wenn endgültig ein Rückforderungsbescheid vorliegt, wird aus der Rückstellung eine sonstige Verbindlichkeit.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an!

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