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Fristverlängerung Schlussrechnung Corona-Wirtschaftshilfen

Fristverlängerung Schlussrechnung Corona-Wirtschaftshilfen

Schlussrechnung Corona-Wirtschaftshilfen

Wirtschaftshilfen in Höhe von 130 Milliarden Euro wurden zur Bewältigung der Corona-Pandemie bereitgestellt. Das Hauptziel dieser Maßnahme bestand darin, die Struktur und Substanz der Volkswirtschaft zu schützen und eine rasche konjunkturelle Erholung zu erleichtern. Hierzu fällt nun die sogenannte Schlussrechnung an, in der die vorläufig bewilligten Anträge aufgeführt werden müssen.

Hinweis:

Die Frist für die Einreichung der Schlussrechnung ist am 31. Oktober 2023 abgelaufen. Falls eine Verlängerung beantragt wurde, endet die Frist nun am 30. September 2024 (ehemals: 31. März 2024). Bitte reichen Sie daher über uns oder Ihre zuständige Bearbeitungsstelle die noch ausstehenden Schlussrechnungen bis zu diesem Datum im digitalen Antragsportal ein.

Zusätzliche Kosten bei nicht eingereichter Schlussrechnung

Falls die Schlussrechnungen bis zum 30. September 2024 (ehemals: 31. März 2024) nicht im digitalen Antragsportal eingehen, werden die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die Beträge in voller Höhe zurückgefordert. Die zuständige Bewilligungsstelle wird umgehend Maßnahmen zur Rückforderung gegenüber ihren Mandanten einleiten und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückverlangen. Bei einer solchen Rückforderung aufgrund nicht eingereichter Schlussrechnung fallen zusätzlich Erstattungszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung an.

Schlussrechnung auch bei Widerspruch verpflichtend

Es ist zu beachten, dass die fristgerechte Einreichung einer Schlussrechnung auch dann verpflichtend ist, wenn ein vorläufiger (teil-)bewilligender Bescheid mit einem Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) angefochten wurde.

Selbst wenn ein Antrag noch in Bearbeitung der Bewilligungsstelle ist, ist die Schlussrechnung dennoch für alle bereits beschiedenen Anträge des Pakets erforderlich. Wenn der vorläufige Bescheid (zwischenzeitlich) aufgehoben oder die Förderung vollständig zurückgezahlt wurde, ist keine Schlussrechnung einzureichen.

Bei Fragen zur Schlussrechnung können Sie uns kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

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