Referentenentwurf zur deutschen Umsetzung der CSRD
Relevante Punkte für betroffene Unternehmen
Relevante Punkte für betroffene Unternehmen
Die EU verpflichtet die Mitgliedsstaaten, bis zum 06. Juni 2024 die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht umzusetzen. Hierfür hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) nun einen ersten Gesetzesentwurf veröffentlicht. Dieser dient dazu, die CSRD im Wesentlichen 1:1 umzusetzen und beinhaltet folglich grundsätzlich keine inhaltlichen Erweiterungen. Das Umsetzungsgesetz soll jedoch auch dazu dienen, die Integration der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Leitlinien der EU durch die Anpassung verschiedener Gesetze (u. a. HGB und LkSG) zu ermöglichen.
Weit mehr Unternehmen betroffen
Die Anzahl der in Deutschland zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen wird sich auf ca. 13.200 belaufen und geht damit weit über die Anzahl der bisher zur nichtfinanziellen Erklärung verpflichteten Unternehmen hinaus.
Im Folgenden sind einige für betroffene Unternehmen relevante Punkte gelistet:
- Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind künftig nicht nur dazu verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, sondern diesen auch von einem zusätzlich qualifizierten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen – das kann sowohl der Abschlussprüfer selbst aber auch ein weiterer Wirtschaftsprüfer (einer anderen Kanzlei) sein.
- Unternehmen, die nach den Kenngrößen der CSRD nicht berichtspflichtig sind, aber nach dem Publizitätsgesetz wie große Unternehmen einen Lagebericht erstellen müssen, müssen keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.
- Für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes wird es einen extra Prüfungsvermerk geben.
- Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll angepasst werden, so dass bei den Unternehmen keine doppelten Berichtspflichten entstehen.
Bei weiteren Fragen zum Thema CSRD und den damit verbundenen Bedeutungen für Ihr Unternehmen kontaktieren Sie uns gerne.