Steuerliche Behandlung der privaten Nutzung von Diensthandys
Finanzgericht München billigt Verkauf privater Handys für 1 €
Finanzgericht München billigt Verkauf privater Handys für 1 €
Die Überlassung von Diensthandys durch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter stellt im modernen Geschäftsalltag schon längst keine Besonderheit mehr dar. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Diensthandys ist dabei nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Laut einem Urteil des Finanzgerichts München (Az: 8 K 2656/19) gilt das auch dann, wenn Beschäftigte ihr Privathandy zuvor an den Arbeitgeber verkaufen, um es anschließend wieder dienstlich zu nutzen – ganz gleich für welchen Preis.
Das Finanzgericht München billigt den Verkauf des privaten Handys für einen Euro
Im Urteilsfall hat ein Arbeitnehmer ein zuvor privates Handy für nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und als Diensthandy, inklusive Mobilfunkvertrag steuerfrei zur Verfügung gestellt bekommen. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf zum eher marktunüblichen Preis von einem Euro einen Gestaltungsmissbrauch und forderte rückwirkend die Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten des Mobilfunkvertrages.
Das Finanzgericht entschied dagegen: Für die Anwendung der Steuerbefreiung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten nach § 3 Nr. 45 EStG sei die Kaufpreishöhe unerheblich. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass die Geräte lediglich zur Nutzung überlassen werden und nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen.
Aktuelle Anwendbarkeit des Urteils
Das Urteil des Finanzgerichts München ist allerdings noch nicht vollständig rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof der vom Finanzamt eingelegten Revision stattgegeben hat (Az.: VI R 51/20). Dennoch empfiehlt der Bund der Steuerzahler allen betroffenen Arbeitnehmern sich bei einem Einspruch auf das Urteil zu stützen.
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Ihre Ansprechpartnerin
Marie-José Leopold
Director
LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin
Certified Valuation Analyst (CVA)