Photovoltaikanlagen

Neue steuerliche Begünstigungen ab 2022

Photovoltaikanlagen - Neue steuerliche Begünstigungen ab 2022

Es gibt Neuigkeiten zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) sieht in Bezug auf Photovoltaikanlagen steuerliche Entlastung bei der Einkommensteuer wie bei der Umsatzsteuer vor.

Das Ziel des neuen Gesetzes ist, den Ausbau der erneuerbaren Energie zu fördern und somit keine steuerlichen Hürden beim Installieren und Betreiben einer Photovoltaikanlage aufzubauen.

Veränderungen bei der Einkommensteuer

Bisher galt, dass Betreiber einer Photovoltaikanlage zwangsläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten. Hierdurch waren Betreiber zur Aufstellung einer Gewinnermittlung und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, obwohl der Gewinn oftmals marginal oder sogar negativ war.

Steuerpflichtige wie auch die Finanzverwaltung waren diesbezüglich einem hohen Verwaltungsaufwand ausgesetzt – mit geringem Nutzen für beide Seiten.

Der Gesetzgeber hat daher nun eine Vereinfachungsregelung geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als Liebhaberei zu deklarieren. Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2022 für kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kw (Peak).

Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Grundsätzlich unterliegt der Betrieb einer Photovoltaikanlage der Umsatzbesteuerung. Auch wenn dem Grund nach die meisten Betreiber wohl unter die Kleinunternehmerregelung fallen und somit von der Erhebung von Umsatzsteuer abgesehen werden kann, besteht die Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu optieren. An diese Option ist der Betreiber dann fünf Jahre gebunden.

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Marie-José Leopold

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In der Vergangenheit haben Betreiber von Photovoltaikanlagen somit bei Erwerb der Anlage oftmals zur Umsatzsteuer optiert, um die Vorsteuer aus den oftmals nicht unerheblichen Anschaffungskosten der Anlage vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Aufgrund der Option waren sie dann zwar auch gebunden, fünf Jahre lang ihre Umsätze zu versteuern, nach Ablauf der fünf Jahre wurde aber oftmals wieder auf die Kleinunternehmerregelung zurückoptiert. Diese Methode war der Finanzverwaltung schon seit langem ein Dorn im Auge.

Ab dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung von Photovoltaikanlagen nun dem neu eingeführten Umsatzsteuersatz von 0 %. Ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten ist somit nicht mehr möglich. Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Bürokratieaufwand, da sie nun die Kleinunternehmerregelung anwenden können, ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.

Haben Sie Fragen? Dann sprechen Sie uns gerne an!

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