Ein Beitrag zur Steuergestaltung

Steuergestaltungen mit Hilfe von Organschaften

Steuergestaltungen mit Hilfe von Organschaften

Ertrag- und umsatzsteuerliche Organschaften stellen für viele Unternehmensgruppen eine gute Gestaltungsmöglichkeit dar, um Steuervorteile zu nutzen oder auch um Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Ertragsteuerliche Organschaft

Durch aktive vertragliche Gestaltung kann bewusst eine körperschaftsteuerliche/gewerbesteuerliche Organschaft installiert werden, um eine möglichst günstige Konzerngruppenbesteuerung mit Verlustverrechnung zu erzeugen. Hierzu ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages erforderlich, in dem sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen bzw. der Organträger sich zum Ausgleich eines Verlustes der Organgesellschaft bereit erklärt. Das Steuerrecht fordert darüber hinaus weitere Voraussetzungen, wie z.B. eine Mindestvertragsdauer von 5 Jahren, die zu erfüllen sind und bei Missachtung zur Versagung der steuerlichen Organschaft führen können.

Nachfolgend soll ein inländisches Praxisbeispiel den Vorteil einer entsprechenden Gruppenbesteuerung verdeutlichen:

Tochterkapitalgesellschaft 1 („T1“) hat jedes Jahr einen dauerhaften ertragsteuerlichen Verlust von -100 T€ und Tochterkapitalgesellschaft 2 („T2“, also die Schwestergesellschaft zu T1) einen dauerhaften Steuergewinn von 200 T€. Die beiden Gesellschaften hängen unter der Mutterholdingkapitalgesellschaft („M-GmbH“), welche selbst nicht operativ tätig ist und vereinfacht jedes Jahr ein Steuerergebnis von 0 T€ erzielt. Der Ertragsteuersatz soll vereinfacht 30 % betragen (für KSt, GewSt und SolZ).

Ohne Organschaft wird T1 auf Dauer einen ertragsteuerlichen Verlustvortrag aufbauen, welcher nicht genutzt werden kann. T2 wird eine Steuer von 60 T€ (= 200 x 30 %) zu tragen haben. Insgesamt beträgt damit der Steuergewinn der Gruppe unternehmensweit saldiert 100 T€ bei einer Steuerlast von 60 T€.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Wird nun eine ertragsteuerliche Organschaft der beiden Tochtergesellschaften mit der M-GmbH geschaffen, wird der Gewinn/Verlust der Töchter saldiert auf Ebene der M-GmbH transferiert – es kommt zur aktiven und sofortigen Verlustnutzung! Die M-GmbH versteuert nur noch 100 T€ (200 T€ – 100 T€). Die Steuerlast beträgt damit nur noch die Hälfte – nämlich 30 T€. Es gilt jedoch, die gesetzlichen Anforderungen an die Organschaft nach dem KStG, die durch Gesetzgeber und Rechtsprechung laufend verändert und weiterentwickelt werden, aufmerksam im Blick zu haben, um unerwünschte steuerliche Effekte zu vermeiden.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Anders als bei der ertragsteuerlichen Organschaft, die eine aktive vertragliche Gestaltung erfordert, liegt nach deutschem Umsatzsteuerrecht bereits eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn ein Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Sicherlich ist auch hier durch gezieltes Handeln die Organschaft steuerbar, wenngleich sie auch mit einem höheren Überwachungserfordernis behaftet ist. Schließlich bietet auch die umsatzsteuerliche Organschaft Gestaltungsvorteile, wie eine Vereinfachung bei der Veranlagung, Senkung von Verwaltungskosten oder ggf. die Verbesserung der Vorsteuerquote.

Die Umsetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft kann sich demnach ebenfalls als sehr schwierig erweisen. Denn gerade in den letzten Jahren waren die Voraussetzungen für das Bestehen der umsatzsteuerlichen Organschaft verstärkt Gegenstand der Rechtsprechung von EuGH und BFH.

Können wir Ihnen bei der Gestaltung einer Organschaft helfen? Sprechen Sie uns an!

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