Neuigkeiten zu Zinsen – Das BMF informiert

Steuerliche Behandlung von Negativzinsen &
Erstattungszinsen vom Finanzamt

Negativzinsen, Zinserstattungen - das BMF informiert

Negativzinsen – BMF trifft Ausnahmeregelung

Die aktuelle Niedrigzinspolitik stellt Anleger und Sparer vor neue Herausforderungen. Immer mehr Banken erheben einen Negativ- oder Strafzins auf die Guthaben ihrer Privatkunden. Zwar sieht die Finanzverwaltung darin wirtschaftlich eine „Verwahr- und Einlagegebühr“ und damit Werbekosten, jedoch werden diese durch den Sparer-Pauschbetrag (€ 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten.

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.02.2021 hat das BMF zwar seine Haltung noch einmal bekräftigt, eröffnet aber auch die Möglichkeit, Negativzinsen bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten als negative Einnahmen in Abzug zu bringen. Bei sogenannten Staffelzinsen ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Ist die Gesamtverzinsung positiv, so handelt es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG – eine Verrechnung der positiven und negativen Zinsen ist also zulässig. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln. Die von einem Unternehmen entrichteten Negativzinsen stellen steuerlich grundsätzlich voll abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Zinsen auf Steuererstattungen – BMF erlässt Billigkeitsregelung

Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen von 6% p.a. gilt ab dem 15. Kalendermonat nach Ende des VZ gemäß § 233a AO. Während jedoch Zinsen aus Steuernachforderungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, sind vom Finanzamt geleistete Zinsen aus Steuererstattungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen bzw. betriebliche Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Negativzinsen –
BMF trifft Ausnahmeregelung

Die aktuelle Niedrigzinspolitik stellt Anleger und Sparer vor neue Herausforderungen. Immer mehr Banken erheben einen Negativ- oder Strafzins auf die Guthaben ihrer Privatkunden. Zwar sieht die Finanzverwaltung darin wirtschaftlich eine „Verwahr- und Einlagegebühr“ und damit Werbekosten, jedoch werden diese durch den Sparer-Pauschbetrag (€ 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten.

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.02.2021 hat das BMF zwar seine Haltung noch einmal bekräftigt, eröffnet aber auch die Möglichkeit, Negativzinsen bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten als negative Einnahmen in Abzug zu bringen. Bei sogenannten Staffelzinsen ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Ist die Gesamtverzinsung positiv, so handelt es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG – eine Verrechnung der positiven und negativen Zinsen ist also zulässig. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln. Die von einem Unternehmen entrichteten Negativzinsen stellen steuerlich grundsätzlich voll abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Zinsen auf Steuererstattungen – BMF erlässt Billigkeitsregelung

Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen von 6% p.a. gilt ab dem 15. Kalendermonat nach Ende des VZ gemäß § 233a AO. Während jedoch Zinsen aus Steuernachforderungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, sind vom Finanzamt geleistete Zinsen aus Steuererstattungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen bzw. betriebliche Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen.

Das BMF hat in einem BMF-Schreiben vom 16.03.2021 nunmehr eine Billigkeitsregelung erlassen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auf die Versteuerung von Erstattungszinsen des Finanzamtes verzichtet werden kann. Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer Steuererhöhung- oder -verminderung führt (z. B. Erhöhung des Warenbestandes durch eine Betriebsprüfung eines Jahres / Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr). Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Das BMF-Schreiben enthält im Weiteren vier Beispiele.

Für die Praxis ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der eine sachliche Unbilligkeit aufgrund einer Betriebsprüfung begründet.

6% Zinsen auf Steuern sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst entschieden, dass die Verzinsung durch das Finanzamt mit 6% p.a. ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist.

Für die von dieser Entscheidung betroffenen Steuerpflichtigen ist allerdings zu beachten, dass das BVerfG daneben auch erklärt hat, dass das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 weiter anwendbar bleibt. Erst für in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften unanwendbar.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

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