Monatsinformation März 2022
Wir informieren Sie über die neuesten Ereignisse aus der Steuerwelt

Zufluss von Gewinnausschüttungen für die Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten
Bei einer Kapitalgesellschaft können die an die Gesellschafter gehenden Gewinnanteile erst nach einem Gewinnausschüttungsbeschluss zufließen. Im Zeitpunkt des Zuflusses ist dann auch die Versteuerung vorzunehmen. Das Interesse der Gesellschafter am Zeitpunkt des Zuflusses kann durchaus unterschiedlich sein, je nach den steuerlichen Verhältnissen. Wenn die Satzung der Gesellschaft es zulässt, dass Ausschüttungen an die einzelnen Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können, kann dies per Beschluss so gehandhabt werden.
Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht – Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises
Das Finanzgericht Münster hat zum Anscheinsbeweis, der bei Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung für einen Erwerb mit Abbruchabsicht spricht und damit den Sofortabzug der Abbruchkosten ausschließt, Stellung genommen.
Kurzarbeit soll verlängert werden
Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Danach soll die Bezugsdauer für das bis zum 30.06.2022 befristete Kurzarbeitergeld auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Am 16.02.2022 wurde ein Gesetzentwurf vorgelegt, am 18.02.2022 wurde das Gesetz beschlossen.
Einkünfte aus Hobby – Umsatzsteuerpflicht kann bestehen
Wer Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und überwiegend aus privaten Gründen ausübt, muss auf die Einnahmen nicht unbedingt Einkommensteuer zahlen. Wenn keine Möglichkeit besteht, mit dem Hobby auf Dauer Gewinne zu erzielen, werden solche Tätigkeiten vom Finanzamt als Liebhaberei behandelt. Die Einkünfte können aber trotzdem der Umsatzsteuer unterfallen, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.
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Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold
Partner
LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin
Certified Valuation Analyst (CVA)