Wenn der Chef sagt: „Jetzt wird gefeiert!“
Wenn der Chef sagt: „Jetzt wird gefeiert!“
Ihr Sommerfest steht vor der Tür? Achtung vor Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen!
Ihr Sommerfest steht vor der Tür? Achtung vor Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen!
Betriebsveranstaltungen umfassen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
Einfache Beispiele sind Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste. Typische Merkmale sind, dass der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen besteht.
Was ist bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungenzu beachten?
- Freibetrag von 110 Euro für maximal zwei Feiern pro Jahr
- Pauschalversteuerungsmöglichkeit gemäß § 37b EstG von 30 % (zzgl. SoliZ)
Die Bemessungsgrundlage umfasst alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Dazu gehören zum Beispiel:
- Speisen, Getränke und Tabakwaren
- Übernachtungs- und Fahrtkosten
- Musik
- Aufwendungen für die Begleitperson
Lassen Sie sich Ihre Lust und Laune auf Betriebsfeiern nicht verderben und überlassen Sie uns die dazugehörigen steuerlichen Themen! Sprechen Sie uns gerne an.
Ihr Ansprechpartner
Tobias Kiehl
PARTNER
MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)