Wenn der Chef sagt: „Jetzt wird gefeiert!“

Wenn der Chef sagt: „Jetzt wird gefeiert!“

Ihr Sommerfest steht vor der Tür? Achtung vor Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen!

Ihr Sommerfest steht vor der Tür? Achtung vor Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen!

Sommerfest: Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen umfassen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.

Einfache Beispiele sind Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste. Typische Merkmale sind, dass der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen besteht.

Was ist bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungenzu beachten?

  • Freibetrag von 110 Euro für maximal zwei Feiern pro Jahr
  • Pauschalversteuerungsmöglichkeit gemäß § 37b EstG von 30 % (zzgl. SoliZ)

Die Bemessungsgrundlage umfasst alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Speisen, Getränke und Tabakwaren
  • Übernachtungs- und Fahrtkosten
  • Musik
  • Aufwendungen für die Begleitperson
Sommerfest: Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Lassen Sie sich Ihre Lust und Laune auf Betriebsfeiern nicht verderben und überlassen Sie uns die dazugehörigen steuerlichen Themen! Sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Jetzt Kontakt aufnehmen

Informationen hinsichtlich des Umgangs mit den hier eingegeben Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.