Vereinfachungsregelung vom BMF
Antragswahlrecht auf Liebhaberei bei kleinen Photovoltaikanlagen

Vereinfachungsregelung vom BMF
Antragswahlrecht auf Liebhaberei bei kleinen Photovoltaikanlagen

Mit dem BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachungsregelung für die ertragsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Seither gilt, dass sich Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer aus den Einkünften dieser Anlagen befreien lassen können.
Liebhaberei – Antragswahlrecht & Geltungsbereich
Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach ohne weitere Prüfung unterstellt wird, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und somit eine ertragssteuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt. Das Antragswahlrecht auf Liebhaberei gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) unentgeltlich überlassen werden und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Die gleichen Bedingungen gelten für vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW.
Einnahmen aus dem Stromverkauf, wie z. B. aus der EEG-Einspeisevergütung, werden damit nicht mehr einkommenssteuerlich berücksichtigt. Eine Anlage EÜR muss entsprechend nicht mehr übermittelt werden. Der Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Dieser wirkt nicht nur für das aktuelle Jahr und für die nachfolgenden Jahre, sondern auch für alle noch offenen änderbaren Vorjahre. Zu beachten ist, dass jede PV-Anlage in einer Gesamtsumme betrachtet wird.
Bei Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.
Einschränkungen
Allerdings gilt der neue Erlass nur für die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage. Die umsatzsteuerlichen Pflichten bleiben unverändert bestehen!
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite und prüfen die Vorteilhaftigkeit einer Antragsstellung!