Krankenkassenbeiträge als Steuersparmodell

Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für Versicherte

Vielfältige Gestaltungs-möglichkeiten für Versicherte

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Vorauszahlungen von Krankenkassenbeiträgen als Steuersparmodell

Beiträge für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. So können Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr bis zum Dreifachen steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Daraus ergeben sich für privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.

Höchstbeträge

Der steuerliche Abzug von Aufwendungen für die private Risikovorsorge ist durch Höchstbeträge begrenzt, die regelmäßig durch die Beiträge zur Krankenversicherung bereits ausgeschöpft werden. Aufwendungen für z. B. Lebens- oder andere Risikoversicherungen können daher oftmals nicht steuerlich zum Abzug gebracht werden. Wer seine Krankenversicherungsbeiträge für 2024 beispielsweise bis zum 15. Dezember 2023 im Voraus entrichtet, kann diese als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung – also in 2023 – in voller Höhe steuerlich geltend machen. In den Folgejahren können dann die steuerlichen Höchstbeträge durch übrige Vorsorgeaufwendungen ausgenutzt werden.

Lukrative Einsparungen

Die steuerlichen Höchstbeträge der übrigen Vorsorgeaufwendungen liegen bei 1.900 EUR (i. d. R. Beamte, Arbeitnehmer) / 2.800 EUR (i. d. R. Selbständige). Durch das bloße zeitliche Vorziehen der Zahlungen für die drei vorausgezahlten Jahre können im besten Fall 8.400 EUR pro Person zusätzlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies beträgt eine Steuerersparnis von rund 3.500 EUR bei einem Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer von 42 %.

Zeitliche Einschränkungen

Bitte beachten Sie, dass zur Erzielung dieses Steuervorteils die Vorauszahlung bis zum 21.12.2023 geleistet worden sein muss, um die Zurechnung der Zahlung zum Beitragsjahr 2023 sicherzustellen. Zwischen dem 22.12.2023 und dem 31.12.2023 greift für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wozu auch die Beiträge zur Basisabsicherung gehören, die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren, als in dem Jahr verausgabt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Außerdem ist es zwingend notwendig, die Krankenkasse vorab über die Vorauszahlung der Beiträge zu informieren.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Gesetzlich krankenversicherten Angestellten bleibt diese Option zum Sparen von Steuern leider verschlossen, da der Arbeitgeber die Beiträge monatlich abführen muss. Diese übersteigen in den meisten Fällen bereits die steuerlichen Höchstbeträge, sodass übrige Vorsorgeaufwendungen nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind.

Für Rückfragen und weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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