Kinderbetreuung als Sonderausgaben

Minderung bei steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen

Minderung bei steuerfreien Arbeitgeber- zuschüssen

Kinderbetreuung als Sonderausgaben

Kinderbetreuungskosten können in der Steuererklärung nach § 10 I Nr. 5 EStG als Sonderausgaben angesetzt werden. Der BFH hat jüngst entschieden, dass diese Kosten jedoch um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten gemindert werden müssen.

Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers liefert Grundlage für das Urteil

Die neue Vorgabe entstand aus einem Streitfall zwischen einem Elternpaar und dem zuständigen Finanzamt. Das Ehepaar hat in ihrer Steuererklärung einen Kindergartenbeitrag i.H.v. 900€ als Sonderausgaben angesetzt. Gleichzeitig jedoch stand dem Ehemann ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für die Kinderbetreuung nach § 3 Nr. 33 EStG i.H.v. 600€ zu, welcher auch in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt minderte die angesetzten Kindergartenkosten entsprechend um den Betrag des Zuschusses. Der darauffolgende Einspruch des Elternpaares wurde zunächst vom Finanzgericht Baden-Württemberg und anschließend auch vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen und war somit erfolglos.

Tatsächliche wirtschaftliche Belastung

Als Voraussetzung für den Abzug von Sonderausgaben nennt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil die Entstehung von Aufwendungen aus der Sicht des Steuerpflichtigen. Es muss also eine tatsächliche, endgültige wirtschaftliche Belastung für den Steuerpflichtigen vorliegen, damit diese als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden können. Würde man, wie im vorliegenden Fall, die Sonderausgaben nicht um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss mildern, so würde eine unzulässige Doppelbegünstigung entstehen.

Kinderbetreuungskosten können in der Steuererklärung nach § 10 I Nr. 5 EStG als Sonderausgaben angesetzt werden. Der BFH hat jüngst entschieden, dass diese Kosten jedoch um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten gemindert werden müssen.

Kindergarten- zuschuss des Arbeitgebers liefert Grundlage für das Urteil

Die neue Vorgabe entstand aus einem Streitfall zwischen einem Elternpaar und dem zuständigen Finanzamt. Das Ehepaar hat in ihrer Steuererklärung einen Kindergartenbeitrag i.H.v. 900€ als Sonderausgaben angesetzt. Gleichzeitig jedoch stand dem Ehemann ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für die Kinderbetreuung nach § 3 Nr. 33 EStG i.H.v. 600€ zu, welcher auch in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt minderte die angesetzten Kindergartenkosten entsprechend um den Betrag des Zuschusses. Der darauffolgende Einspruch des Elternpaares wurde zunächst vom Finanzgericht Baden-Württemberg und anschließend auch vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen und war somit erfolglos.

Tatsächliche wirtschaftliche Belastung

Als Voraussetzung für den Abzug von Sonderausgaben nennt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil die Entstehung von Aufwendungen aus der Sicht des Steuerpflichtigen. Es muss also eine tatsächliche, endgültige wirtschaftliche Belastung für den Steuerpflichtigen vorliegen, damit diese als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden können. Würde man, wie im vorliegenden Fall, die Sonderausgaben nicht um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss mildern, so würde eine unzulässige Doppelbegünstigung entstehen.

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

Gestaltungsmöglichkeiten für den Steuerpflichtigen

Aus dem Sachverhalt heraus ergeben sich jedoch auch interessante Möglichkeiten für den Steuerpflichtigen. So kann der Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss ausschließlich auf die Verpflegungskosten des Kindes in einer Kita einschränken. Da der Verpflegungsaufwand nicht als Sonderausgaben nach §§10, 10a, 10b EStG abzugsfähig ist, könnten die Betreuungskosten entsprechend in der Steuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an!

Gestaltungs- möglichkeiten für den Steuerpflichtigen

Aus dem Sachverhalt heraus ergeben sich jedoch auch interessante Möglichkeiten für den Steuerpflichtigen. So kann der Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss ausschließlich auf die Verpflegungskosten des Kindes in einer Kita einschränken. Da der Verpflegungsaufwand nicht als Sonderausgaben nach §§10, 10a, 10b EStG abzugsfähig ist, könnten die Betreuungskosten entsprechend in der Steuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden.

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