Jahressteuergesetz 2022
Die wichtigsten Steueränderungen für 2023

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Dieses beinhaltet u.a. Steuerentlastungen und Inflationsanpassungen für Steuerpflichtige, Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, Verfahrensvereinfachung sowie Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit.
Hier sind einige der wichtigsten Änderungen im Überblick:
Bewertungsvorschriften
Im Bewertungsgesetz werden durch das Jahressteuergesetz 2022 zahlreiche Änderungen vorgenommen und insbesondere die Regelungen zur Verkehrswertermittlung an die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) angepasst. Von den neuen Bewertungsvorschriften sind insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden betroffen.
Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung
Die sog. Homeoffice-Pauschale wird auf 6 Euro pro Tag erhöht. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet sowie der jährliche Höchstbetrag von bisher 600 Euro auf 1.260 Euro (210 Tage) angehoben. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Die Regelung des häuslichen Arbeitszimmers erlaubt bislang, Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abzuziehen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird dieser in einen Pauschbetrag von EUR 1.260 zur Vermeidung von administrativem Aufwand umgewandelt. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, ist in Zukunft ein vollständiger Abzug der Kosten weiterhin möglich, auch wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Verbesserte Gebäudeabschreibung
Die lineare Gebäudeabschreibung wird für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, von 2 % auf 3 % erhöht. Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde nicht umgesetzt.
Ertrag- und umsatzsteuerliche Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Um die Besteuerung von Photovoltaikanlagen in Zukunft signifikant zu vereinfachen und Photovoltaikanlagen zu subventionieren, wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Ferner wird die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.
Verluste bei Kapitaleinkünften
Bislang ist die ehegattenübergreifende Verrechnung von Verlusten aus Kapitaleinkünften mit positiven Kapitalerträgen nicht erlaubt. Dies ist nun ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gesetzlich möglich.
Altersvorsorgeaufwendungen
Die Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen werden bereits ab 2023 anstatt, wie bisher geplant, ab 2025 vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro ansteigen.
Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen
Ferner wird eine Rechtsgrundlage für einen direkten Auszahlungsweg öffentlicher Leistungen (z.B. Klimageld) unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen.
Neben den aufgeführten gesetzlichen Änderungen gibt es viele weitere Änderungen, die im Einzelnen aus dem Jahressteuergesetz 2022 des Deutschen Bundestags entnommen werden können.
Sollten Sie Fragen zu den Steueränderungen für 2023 haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns, Ihnen zu helfen.
Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold
Partner
LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin
Certified Valuation Analyst (CVA)