Zahlung der Umsatzsteuer künftig an das BZSt

Einführung des OSS für den Fernverkehr

Innergemeinschaftlicher Fernverkauf

Innergemeinschaftlicher Versandhandel wird zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf

Aus dem bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel wird der einheitliche innergemeinschaftliche Fernverkauf. Die Neuregelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet und kein innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen ist. Der Ort der Lieferung befindet sich dann dort, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf enthalten zwei wesentliche Änderungen:

Die Lieferschwellen

Die Lieferschwellen, die in den EU-Ländern unterschiedlich hoch sind, gelten ab dem 1.7.2021 nicht mehr. Anzuwenden ist vielmehr eine einheitliche Schwelle von 10.000 €. Die Bagatellgrenze von 10.000 € gilt nicht getrennt für jedes EU-Land. Es kommt vielmehr auf die Summe aller Umsätze an, die unter diese Regelung fallen.

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

Liegt der Ort der Lieferung im EU-Ausland, unterliegt der Umsatz in dem jeweiligen Land der dortigen Umsatzbesteuerung. Es gelten sodann die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes und eine dortige Registrierung ist notwendig.

One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)

Mit dem erweiterten „One-Stop-Shop-Verfahren“ hat der leistende Unternehmer nun durch die Neuregelung zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf die Möglichkeit, die Umsatzsteuer über ein nationales Portal beim BZSt anzumelden. Eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland entfällt somit. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt dann an das BZSt, das die Zahlungen an die einzelnen EU-Länder abwickelt und verteilt.

Eine rechtzeitige Registrierung zum 30.06.2021 ist notwendig, um das Verfahren ab dem 01.07.2021 nutzen zu können. Spätere Anmeldungen sind dann nur für Folgequartale möglich.

Gerne beraten wir Sie zum Thema des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs  und bieten aufgrund der Komplexität und weitreichenden Auswirkungen des Themas auch individuelle Schulungen in Ihrem Unternehmen oder online als Web-Veranstaltung an. [Stand 28.04.2021]

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

Jetzt Kontakt aufnehmen

Informationen hinsichtlich des Umgangs mit den hier eingegeben Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.