Inflationsausgleichsprämie

Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024

Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024

Inflationsausgleichsprämie - Ende am 31.12.2024

Die Inflationsprämie ist Teil des 3. Entlastungspakets vom 3. September 2022. Nicht nur sogenannte „Systemrelevante Berufsgruppen“, sondern alle Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen. Die Regelung ist vergleichbar mit der Corona-Prämie.

Zuschüsse „on top“

Wichtig ist dabei, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – also „on top“ vom Arbeitgeber gewährt wird. Es darf sich also nicht um eine reine Gehaltsumwandlung handeln wie z.B. die ersatzweise Erfüllung von Prämien, Boni oder Sonderzahlungen. Sofern ein Betrag von über 3.000 Euro gewährt wird, ist der über den Freibetrag hinausgehende Teil voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Alles kann nichts muss

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber freiwillig. Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024. Bis dahin muss der Zuschuss den Arbeitnehmern zufließen. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Der Betrag von bis zu 3.000 Euro kann auch in mehreren Teilbeträgen (zum Beispiel monatlich) ausgezahlt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht; zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Die Steuerbefreiung kann in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden.

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