Homeoffice

Regelung bei CJP und wie besteuert wird

Online-Plattformen: Neu eMeldepflicht für Betreiber

Zwei Jahre Pandemie haben die Arbeitswelt auf den Kopf gestellt. Während einige Firmen schrittweise zu alten Gewohnheiten zurückkehren, haben viele Unternehmen – so auch die Clostermann & Jasper Partnerschaft – die positiven Effekte, die das mobile Arbeiten im Homeoffice mit sich bringt, erkannt und beschlossen, ihren Mitarbeitenden auch weiterhin flexibles Arbeiten zu ermöglichen.

Schließlich wurden die technischen Voraussetzungen spätestens durch den ersten Lockdown geschaffen. Nicht zuletzt wurde aber vor allem erkannt, dass durch die Flexibilisierung von bisher maximal drei Homeoffice-Tagen bei CJP, die Motivation und Zufriedenheit der Belegschaft stark gestiegen ist.

Ab dem 1.1.2023 wurde das mobile und flexible Arbeiten bei CJP nun sogar auf 100 % ausgedehnt. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter arbeiten können, wann und wo sie wollen, solange die fristgerechte Erledigung ihrer Aufträge sichergestellt ist und die Erreichbarkeit für Kollegen, Partner und Mandanten nicht eingeschränkt wird.

Den Mitarbeitenden ist somit freigestellt, ob und wann sie ins Büro kommen oder, ob sie ihre Tätigkeiten aus dem Homeoffice erledigen. Passend zur Neuregelung bei CJP wurde zum 1.1.2023 auch die steuerrechtliche Regelung zur Homeoffice-Pauschale erweitert. Folgende gesetzliche Änderungen ergeben sich in puncto Homeoffice:

Verbesserung der Homeoffice-Pauschale ab 2023

Bisher konnte für das Arbeiten im Homeoffice eine Pauschale von 5 € pro Arbeitstag für maximal 120 Arbeitstage im Jahr, also insgesamt max. 600 €, von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Pauschale sowie die Anzahl der maximalen Arbeitstage, für die diese angesetzt werden darf, ist ab dem 1.1.2023 erhöht worden. So können Steuerpflichtige nun bis zu 1.260 € jährlich für das Arbeiten aus dem Homeoffice steuerlich ohne Belegnachweis absetzen. Dies entspricht einer Pauschale von 6 € pro Arbeitstag für maximal 210 Arbeitstage im Jahr. Darüber hinaus wurde die Pauschale entfristet und bleibt somit über den Veranlagungszeitraum 2023 hinaus bestehen.

Separates Arbeitszimmer ist nicht Voraussetzung

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Zwei Jahre Pandemie haben die Arbeitswelt auf den Kopf gestellt. Während einige Firmen schrittweise zu alten Gewohnheiten zurückkehren, haben viele Unternehmen – so auch die Clostermann & Jasper Partnerschaft – die positiven Effekte, die das mobile Arbeiten im Homeoffice mit sich bringt, erkannt und beschlossen, ihren Mitarbeitenden auch weiterhin flexibles Arbeiten zu ermöglichen.

Schließlich wurden die technischen Voraussetzungen spätestens durch den ersten Lockdown geschaffen. Nicht zuletzt wurde aber vor allem erkannt, dass durch die Flexibilisierung von bisher maximal drei Homeoffice-Tagen bei CJP, die Motivation und Zufriedenheit der Belegschaft stark gestiegen ist.

Ab dem 1.1.2023 wurde das mobile und flexible Arbeiten bei CJP nun sogar auf 100 % ausgedehnt. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter arbeiten können, wann und wo sie wollen, solange die fristgerechte Erledigung ihrer Aufträge sichergestellt ist und die Erreichbarkeit für Kollegen, Partner und Mandanten nicht eingeschränkt wird.

Den Mitarbeitenden ist somit freigestellt, ob und wann sie ins Büro kommen oder, ob sie ihre Tätigkeiten aus dem Homeoffice erledigen. Passend zur Neuregelung bei CJP wurde zum 1.1.2023 auch die steuerrechtliche Regelung zur Homeoffice-Pauschale erweitert. Folgende gesetzliche Änderungen ergeben sich in puncto Homeoffice:

Verbesserung der Homeoffice-Pauschale ab 2023

Bisher konnte für das Arbeiten im Homeoffice eine Pauschale von 5 € pro Arbeitstag für maximal 120 Arbeitstage im Jahr, also insgesamt max. 600 €, von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Pauschale sowie die Anzahl der maximalen Arbeitstage, für die diese angesetzt werden darf, ist ab dem 1.1.2023 erhöht worden. So können Steuerpflichtige nun bis zu 1.260 € jährlich für das Arbeiten aus dem Homeoffice steuerlich ohne Belegnachweis absetzen. Dies entspricht einer Pauschale von 6 € pro Arbeitstag für maximal 210 Arbeitstage im Jahr. Darüber hinaus wurde die Pauschale entfristet und bleibt somit über den Veranlagungszeitraum 2023 hinaus bestehen.

Separates Arbeitszimmer ist nicht Voraussetzung

Für den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nicht Voraussetzung, dass ein häusliches Arbeitszimmer in der privaten Wohnung vorhanden ist. So sollen gerade „kleine“ Haushalte, in denen kein separates Arbeitszimmer vorhanden ist, steuerlich entlastet werden.

Zusätzliche Aufwendungen

Neben der Homeoffice-Pauschale können auch Aufwendungen für z. B. Arbeitsmittel oder Telefon-/Internetkosten in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen sind im Gegensatz zu Aufwendungen für bspw. Miete und Nebenkosten nicht mit der Pauschale abgegolten.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung pauschal mit dem Betrag von 1.260 EUR im Kalenderjahr (Jahrespauschale) abgezogen werden. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen. Bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Für den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nicht Voraussetzung, dass ein häusliches Arbeitszimmer in der privaten Wohnung vorhanden ist. So sollen gerade „kleine“ Haushalte, in denen kein separates Arbeitszimmer vorhanden ist, steuerlich entlastet werden.

Zusätzliche Aufwendungen

Neben der Homeoffice-Pauschale können auch Aufwendungen für z. B. Arbeitsmittel oder Telefon-/Internetkosten in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen sind im Gegensatz zu Aufwendungen für bspw. Miete und Nebenkosten nicht mit der Pauschale abgegolten.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung pauschal mit dem Betrag von 1.260 EUR im Kalenderjahr (Jahrespauschale) abgezogen werden. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen. Bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Jetzt Kontakt aufnehmen

Informationen hinsichtlich des Umgangs mit den hier eingegeben Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.