Homeoffice

Neue Regelungen bei der steuerlichen Berücksichtigung ab 2023

Homeoffice: Neue Regelungen ab 2023

Das neue Jahressteuergesetz 2022 bringt ab dem VZ 2023 zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für häusliche Arbeitszimmer und das Homeoffice mit sich. Die Homeoffice-Pauschale wurde auf 6 € pro Tag (statt bisher 5 €) erhöht und dauerhaft entfristet (statt bisher 120 Tage), sodass nun ein Werbekostenabzug von max. 1.260 € möglich ist. Ferner wurden auch die Voraussetzungen des steuerlichen Abzuges eines häuslichen Arbeitszimmers angepasst. Diese führen nun dazu, dass der größte Teil der bisher steuerlich veranlagten Arbeitszimmer nicht mehr anerkannt wird.

Folgende Regelungen sind nun ab 2023 zu beachten:

Stellt das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten dar“, können ab 2023 die Arbeitszimmerkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich in unbegrenzter Höhe gegen Nachweis oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 € abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beurteilung des Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit hängt dabei regelmäßig vom „inhaltlichen (qualitativen)“ Schwerpunkt des Berufs ab und, ob die wichtigsten und charakteristischen Arbeiten zuhause erledigt werden.

Tagespauschale 6 €

Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, aber es steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für Verfügung, können die Arbeitszimmerkosten mit einer Tagespauschale von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € (also analog zu der Homeoffice-Pauschale) im Jahr, abgesetzt werden. Das ist auch zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Ihre Ansprechpartnerin

Sonja Evans - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Sonja Evans

Consultant

M.Sc.

Geltungsbereich

Die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale wurden weiter gelockert bzw. mit der Pauschalen zum häuslichen Arbeitszimmer angeglichen. So gilt die Pauschale für jeden Arbeitstag, an dem „überwiegend in der häuslichen Wohnung“ gearbeitet wurde und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wurde. Der Besuch anderer Betätigungsstätten ist dagegen unschädlich, solange die Auswärtstätigkeit an dem Tag nicht überwiegt.

Einschränkung

Wer allerdings das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend macht, kann die Homeoffice-Pauschale nicht mehr in Anspruch nehmen und umgekehrt.

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Sonja Evans - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Sonja Evans

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