Grundstücksveräußerung bei Kurzzeitvermietung

Ein Praxisfall und BFH-Entscheid

Grundstücksveräußerung bei Kurzzeitvermietung

Wird ein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert, muss der Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen sind Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

Doch wie ist zu verfahren, wenn ein einzelnes Zimmer in dem sonst ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus für ein paar Tage im Jahr vermietet wird? Mit dieser Frage musste sich nun das oberste deutsche Gericht (Bundesfinanzhof oder kurz BFH) befassen.

Praxisfall und BFH-Entscheid

2011 wurde vom Steuerpflichtigen ein Reihenhaus erworben. In dem Reihenhaus wurden zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste vermietet (12 bis 25 Tage im Jahr), wodurch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. 2017 wurde das Reihenhaus wieder veräußert, also innerhalb der 10 Jahre nach Erwerb.

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn teilweise der Besteuerung, da die zwei Zimmer im Dachgeschoss zur Alleinbenutzung sowie Flur und Bad zur Mitbenutzung zeitweise vermietet wurden. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige.

Die Klage hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Dem Grunde nach teilten die obersten deutschen Richter nämlich die Auffassung des Finanzamtes. Voraussetzung für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei, dass die Immobile zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Dies ist auch der Fall, wenn die Immobilie nur zeitweilig bewohnt wird, aber dem Steuerpflichtigen die ganze Zeit über zur Verfügung steht.

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Marie-José Leopold

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LL.M.
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So wird durch die vorübergehende Vermietung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in den benannten Zeiträumen ausgeschlossen und das Finanzamt bleibt insoweit im Recht.

Bei der Überlassung von Bad und Flur zur Mitbenutzung des Mieters wird die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken allerdings nicht ausgeschlossen. Diese Flächen sind somit nicht der Besteuerung zu unterwerfen.

Der Fall dürfte für die Praxis eine gewisse Relevanz haben. Schließlich gibt es keine Bagatellgrenze. Schon eine geringfügige Kurzzeitvermietung kann negative steuerliche Folgen nach sich ziehen.

Sie haben Fragen zum vorliegenden Fall? Sprechen Sie uns gerne an!

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