Grundsteuerreform 2022

Unterlagen, die Sie jetzt schon einreichen können:

Unterlagen zur Grundsteuerreform 2022

Im Wesentlichen müssen für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung – folgende Angaben gemacht werden:

▪ Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück (Grundbuchauszug)

▪ Grundstücksart, z.B. bebautes oder unbebautes Grundstück, …

▪ Der/die Eigentümer

▪ Angaben zur Fläche, z. B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen

Auf Basis der Grundstücksart wird dann das konkrete Bewertungsverfahren festgelegt, für die wieder weitere Unterlagen benötigt werden.

Je nach Grundstücksart, ist der Wert bebauter Grundstücke entweder nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln (vgl. § 250 Abs. 1 BewG). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Bewertung im Wege des Vergleichswertverfahrens für Zwecke der Grundsteuer nicht in Betracht kommt.

Im Ertragswertverfahren sind nach § 250 Abs. 2 BewG die folgenden Grundstücksarten zu bewerten:

  1. Einfamilienhäuser
  2. Zweifamilienhäuser
  3. Mietwohngrundstücke

Hierfür sind u.a. noch folgende Unterlagen einzureichen:

  • Baujahr des Gebäudes
  • Art und Baujahr der Heizung
  • Bauunterlagen (Grundrisse, Gebäudeschnitt, Ansichten)
  • Baubeschreibung
  • Wohnflächenberechnung
  • Wohnflächenberechnung pro Nutzeinheit
  • Grundstücksgröße
  • Teilungserklärung
  • Angabe der letzten Modernisierungen des Gebäudes
  • Stellplatz (Garage, Carport, freier Stellplatz)
  • Angaben zum Denkmalschutz (falls zutreffend)
  • Angaben zur Höhe der Miete (falls zutreffend)

Im Sachwertverfahren sind nach § 250 Abs. 3 BewG die folgenden Grundstücksarten zu bewerten:

  1. Geschäftsgrundstücke
  2. gemischt genutzte Grundstücke
  3. Teileigentum
  4. Sonstige bebaute Grundstücke

Hierfür sind u.a. noch folgende Unterlagen einzureichen:

Wohnflächenberechnung pro Nutzeinheit

  • Baubeschreibungen
  • Art und Baujahr der Heizung
  • Baujahr des Gebäudes
  • Teilungserklärung
  • Angabe der letzten Modernisierungen des Gebäudes
  • Anzahl und Art der Stellplätze (Garage, Carport, freier Stellplatz)

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden deutlich mehr Angaben, u.a. zu Tierbestand und Nutzung abgefragt. Diese Regelungen sind auch in den Ländern mit eigenen Grundsteuergesetzten weitestgehend einheitlich. Auch beim Erbbaurecht gibt es einige Besonderheiten. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür separat!

Im Wesentlichen müssen für jedes Objekt – unabhängig von der Anwendung von Bundesrecht oder einer abweichenden Länderlösung – folgende Angaben gemacht werden:

▪ Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück (Grundbuchauszug)

▪ Grundstücksart, z.B. bebautes oder unbebautes Grundstück, …

▪ Der/die Eigentümer

▪ Angaben zur Fläche, z. B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen

Auf Basis der Grundstücksart wird dann das konkrete Bewertungsverfahren festgelegt, für die wieder weitere Unterlagen benötigt werden.

Je nach Grundstücksart, ist der Wert bebauter Grundstücke entweder nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln (vgl. § 250 Abs. 1 BewG). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Bewertung im Wege des Vergleichswertverfahrens für Zwecke der Grundsteuer nicht in Betracht kommt.

Im Ertragswertverfahren sind nach § 250 Abs. 2 BewG die folgenden Grundstücksarten zu bewerten:

  1. Einfamilienhäuser
  2. Zweifamilienhäuser
  3. Mietwohngrundstücke

Hierfür sind u.a. noch folgende Unterlagen einzureichen:

  • Baujahr des Gebäudes
  • Art und Baujahr der Heizung
  • Bauunterlagen (Grundrisse, Gebäudeschnitt, Ansichten)
  • Baubeschreibung
  • Wohnflächenberechnung
  • Wohnflächenberechnung pro Nutzeinheit
  • Grundstücksgröße
  • Teilungserklärung
  • Angabe der letzten Modernisierungen des Gebäudes
  • Stellplatz (Garage, Carport, freier Stellplatz)
  • Angaben zum Denkmalschutz (falls zutreffend)
  • Angaben zur Höhe der Miete (falls zutreffend)

Im Sachwertverfahren sind nach § 250 Abs. 3 BewG die folgenden Grundstücksarten zu bewerten:

  1. Geschäftsgrundstücke
  2. gemischt genutzte Grundstücke
  3. Teileigentum
  4. Sonstige bebaute Grundstücke

Hierfür sind u.a. noch folgende Unterlagen einzureichen:

Wohnflächenberechnung pro Nutzeinheit

  • Baubeschreibungen
  • Art und Baujahr der Heizung
  • Baujahr des Gebäudes
  • Teilungserklärung
  • Angabe der letzten Modernisierungen des Gebäudes
  • Anzahl und Art der Stellplätze (Garage, Carport, freier Stellplatz)

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden deutlich mehr Angaben, u.a. zu Tierbestand und Nutzung abgefragt. Diese Regelungen sind auch in den Ländern mit eigenen Grundsteuergesetzten weitestgehend einheitlich. Auch beim Erbbaurecht gibt es einige Besonderheiten. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür separat!

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Informationen hinsichtlich des Umgangs mit den hier eingegeben Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.

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