Neues BMF-Schreiben

Anwendung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Anwendung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Anwendung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Das Bundesfinanzministerium hat in einem ausführlichen Schreiben Stellung zu den Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bezogen.

Entlastungsbeträge steigen

Grundsätzlich haben Alleinerziehende Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, wenn sie „alleinstehend“ sind und allein mit mindestens einem Kind, für das noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, gemeinsam in einem Haushalt leben. Der Entlastungsbetrag hat sich ab 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 auf 4.260 EUR (bisher 4.008 EUR) für das erste Kind erhöht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jährlich 240 EUR.

Als alleinstehend kann ein Steuerpflichtiger eingestuft werden,

  • der nicht verheiratet bzw. verpartnert ist
  • der verheiratet bzw. verpartnert ist, aber dauernd getrennt lebt
  • der im Veranlagungszeitraum eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft schließt
  • der verwitwet ist
  • dessen Ehegatte bzw. Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (i. S. d. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 1a EStG).

Schädlich ist es für den Entlastungsbetrag jedoch, wenn ein alleinstehender Elternteil mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet.

Einschränkung

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

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Tobias Kiehl

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Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel, vgl.§ 24b Absatz 4 EStG.

Zeitanteilige Inanspruchnahme

Das BMF weist im neuen Schreiben erstmals darauf hin, dass einzeln oder zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner den Entlastungsbetrag auch im Jahr der Trennung und Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen dürfen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind.

Die Aussagen des BMF-Schreibens gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2020 und sind in allen noch offenen Fällen anwendbar.

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