Ist Ihr Unternehmen fit für die Zukunft?

Das neue Verbandssanktionengesetz

Das neue Verbands-Sanktionengesetz

Verbandssanktionengesetz

Das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) ist aktuell nicht umsonst ein großes Diskussionsthema. Schließlich besitzt es das Potenzial, das deutsche Unternehmensstrafrecht, nicht nur in steuerlicher Hinsicht, grundlegend zu verändern. Derzeit gilt es als wahrscheinlich, dass das Verbandssanktionengesetz Anfang 2023 in Kraft treten wird und zahlreiche Änderungen mit sich bringt. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, worauf Unternehmen zukünftig bei Verdacht auf eine Steuerstraftat unbedingt achten sollten. Außerdem geben wir Ihnen ein paar praktische Tipps mit an die Hand, wie Compliance-Maßnahmen zur Prävention (z.B. Tax CMS und forensische Datenanalyse) möglichst wirkungsvoll gestaltet werden können.

Inhalt des Verbandssanktionengesetzes

Ausgangspunkt für die Strafbarkeit nach dem Verbandssanktionengesetz ist eine Verbandstat (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG-E). Eine solche liegt vor, wenn durch eine Straftat Unternehmenspflichten verletzt wurden. Alternativ kann auch eine Bereicherung des Unternehmens infolge der Straftat vorliegen.

Konkret können in Zukunft in zwei Fällen Geldsanktionen verhängt werden (§ 3 Abs. 1 VerSanG):

  1. Eine Verbandstat (wie Steuerhinterziehung) wird durch eine Leitungsperson selbst begangen.
  2. Aufgrund von unzureichenden Vorkehrungen konnte eine Verbandstat nicht verhindert werden. Damit liegt die Verletzung der Aufsichtspflicht seitens einer Leitungsperson vor.

Vorsicht: Bei Delikten aus den Steuerbereich besteht die Tathandlung meist in der Abgabe von fehlerhaften Steuererklärungen. Normalerweise ist aus organschaftlichen Gründen die Leitungsebene für diese Aufgabe zuständig – deshalb findet das Verbandssanktionengesetz hier direkt Anwendung.

Das Verbandssanktionengesetz (VerSanG) ist aktuell nicht umsonst ein großes Diskussionsthema. Schließlich besitzt es das Potenzial, das deutsche Unternehmensstrafrecht, nicht nur in steuerlicher Hinsicht, grundlegend zu verändern. Derzeit gilt es als wahrscheinlich, dass das Verbandssanktionengesetz Anfang 2023 in Kraft treten wird und zahlreiche Änderungen mit sich bringt. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, worauf Unternehmen zukünftig bei Verdacht auf eine Steuerstraftat unbedingt achten sollten. Außerdem geben wir Ihnen ein paar praktische Tipps mit an die Hand, wie Compliance-Maßnahmen zur Prävention (z.B. Tax CMS und forensische Datenanalyse) möglichst wirkungsvoll gestaltet werden können.

Inhalt des Verbands-Sanktionengesetzes

Ausgangspunkt für die Strafbarkeit nach dem Verbandssanktionengesetz ist eine Verbandstat (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG-E). Eine solche liegt vor, wenn durch eine Straftat Unternehmenspflichten verletzt wurden. Alternativ kann auch eine Bereicherung des Unternehmens infolge der Straftat vorliegen.

Konkret können in Zukunft in zwei Fällen Geldsanktionen verhängt werden (§ 3 Abs. 1 VerSanG):

  1. Eine Verbandstat (wie Steuerhinterziehung) wird durch eine Leitungsperson selbst begangen.
  2. Aufgrund von unzureichenden Vorkehrungen konnte eine Verbandstat nicht verhindert werden. Damit liegt die Verletzung der Aufsichtspflicht seitens einer Leitungsperson vor.

Vorsicht: Bei Delikten aus den Steuerbereich besteht die Tathandlung meist in der Abgabe von fehlerhaften Steuererklärungen. Normalerweise ist aus organschaftlichen Gründen die Leitungsebene für diese Aufgabe zuständig – deshalb findet das Verbandssanktionengesetz hier direkt Anwendung.

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

Was wird sich im Unternehmensstrafrecht ändern?

Bisher fallen Verbandsstraftaten in Unternehmen unter die Ordnungswidrigkeiten – und werden auch dementsprechend geahndet. Die höchstmöglichen Bußgelder sind derzeit noch auf 10 Mio. EUR begrenzt (gem. § 30 OWiG). Zudem liegt es aktuell im Ermessen der zuständigen Behörden (z.B. der Staatsanwaltschaft), ob eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Dieser Grundsatz gilt selbst bei schwerwiegenden Steuerstraftaten im Unternehmensumfeld.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Verbandssanktionengesetzes wird insgesamt ein strengerer Ton herrschen. Zukünftig können beispielsweise höhere finanzielle Strafen verhängt werden, die sich an der Wirtschaftskraft eines Unternehmens orientieren. Das entscheidende Kriterium für die Bemessung ist der jeweilige Jahresumsatz:

  • Unternehmen mit einem (Konzern-) Jahresumsatz von bis zu 100 Mio. EUR:
    maximale Sanktionshöhe von 10 bzw. 5 Mio. EUR (identisch zur Obergrenze des OWiG)
  • Unternehmen mit einem (Konzern-) Jahresumsatz von > 100 Mio. EUR:
    Sanktionen in Höhe von 10 % des Jahresumsatzes (Vorsatz) bzw. in Höhe von 5 % des Jahresumsatzes (Fahrlässigkeit)

Außerdem wird die bereits erwähnte Ermessensregelung bei der Verfolgung durch das sogenannte „Legalitätsprinzip“ ersetzt. In der Praxis bedeutet das, dass die Verfolgungsbehörden bei ausreichenden Indizien in jedem Fall Ermittlungen einleiten müssen und kaum noch über Spielraum verfügen.

Angesichts dieser Verschärfungen ist es umso wichtiger, seine Möglichkeiten zu kennen und die richtigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen!

Tax Compliance Management Systeme – Seien Sie einen Schritt voraus!

Eine besondere Rolle in Bezug auf Verbandssanktionen spielen Compliance-Management-Systems– im steuerlichen Bereich Tax CMS genannt. Diese können sich für Unternehmen in mehrfacher Hinsicht auszahlen: Ein Tax CMS hat nämlich nicht nur Einfluss darauf, ob überhaupt eine Verwarnung stattfindet, sondern bestimmt gleichzeitig auch die Höhe einer verhängten Geldstrafe. Zusätzlich können sich vorhandene Compliance-Maßnahmen auch positiv auf Auflagen auswirken oder sogar die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit begründen. Ein Tax CMS kann Sie also vor vielfältigen Risiken bewahren!

Selbst wenn Ermittlungen tatsächlich eine Steuerstraftat nachweisen, kann ein Compliance-Management-System sich als Retter in der Not erweisen: Unter bestimmten Bedingungen hat der Einsatz eines Tax CMS nämlich eine sanktionsmindernde Wirkung. Wie hoch die Minderung im Detail ausfällt, liegt in den Händen der zuständigen Behörden und Gerichte. Qualität und Umfang des Tax CMS sind entscheidende Faktoren bei der Bestimmung von Reduktionsbeträgen.

Wichtig: Die Anforderungen, die ein Tax CMS zu erfüllen hat, werden für jedes Unternehmen individuell festgelegt. Kriterien wie die Branche oder die Unternehmensgröße dienen als Anhaltspunkte.

Sanktionsminderung durch interne Untersuchungen

Beim Verdacht auf Steuerstraftaten haben sich interne Untersuchungen in Unternehmen (sogenannte Internal Investigations) seit Jahren bewährt. Auch sie bieten im Rahmen des Verbandssanktionengesetzes die Möglichkeit einer Sanktionsminderung – sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Konkret muss bei der Untersuchung eine „umfassende Kooperation“ vorliegen, die einen „wesentlichen Beitrag zur Aufklärung“ der Straftat geleistet hat. Das gesetzliche Sanktionshöchstmaß im Fall einer Minderung um 50 % reduziert. Eine Mindesthöhe für Verbandssanktionen entfällt. Allerdings liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden, ob überhaupt eine Milderung gewährt wird.

Forensische Datenanalyse bei internen Untersuchungen

Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung in Unternehmen sind forensische Datenanalysen (Untersuchung und Auswertung digitaler Spuren) unerlässlich im Rahmen von Internal Investigations. Mit forensischen Datenanalysen unterstützen wir Sie dabei, Datenmengen gezielt auszuwerten und Missbrauchs- sowie Betrugsfälle aufzudecken, bevor es die Staatanwaltschaft tut.

Präventiv können wir schon jetzt Ihre Unternehmensprozesse auf Betrugsanfälligkeit mit forensischen Datenanalysen durchleuchten. Als Ergebnis erhalten Sie aussagekräftige Informationen über die Prozessschwächen und die möglichen Fehler- bzw. Missbrauchsquellen. Daraus können Sie entsprechende Maßnahmen einleiten, um langfristig das Betrugsrisiko im Unternehmen zu minimieren.

Was Sie schon heute tun können

Tax CMS, Internal Investigations und forensische Datenanalysen sind ein wirksamer Schutzschild gegen drohende Verbandssanktionen. Bis zum Inkrafttreten des Verbandssanktionengesetzes (vermutlich Anfang 2023) ist noch genügend Zeit, Ihr Unternehmen fit für die Zukunft zu machen. Nutzen Sie also mit Clostermann & Jasper die Gunst der Stunde! Wir beraten Sie gerne fachmännisch zu den Themen Tax CMS und Internal Investigation. Selbstverständlich prüfen wir auch, ob Ihr aktuelles Tax CMS den neuen Anforderungen entspricht und bessern gegebenenfalls mit Ihnen nach.

Sie haben Fragen zum Thema Tax Compliance? Sprechen Sie uns an!

Was wird sich im Unternehmens-Strafrecht ändern?

Bisher fallen Verbandsstraftaten in Unternehmen unter die Ordnungswidrigkeiten – und werden auch dementsprechend geahndet. Die höchstmöglichen Bußgelder sind derzeit noch auf 10 Mio. EUR begrenzt (gem. § 30 OWiG). Zudem liegt es aktuell im Ermessen der zuständigen Behörden (z.B. der Staatsanwaltschaft), ob eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Dieser Grundsatz gilt selbst bei schwerwiegenden Steuerstraftaten im Unternehmensumfeld.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Verbandssanktionengesetzes wird insgesamt ein strengerer Ton herrschen. Zukünftig können beispielsweise höhere finanzielle Strafen verhängt werden, die sich an der Wirtschaftskraft eines Unternehmens orientieren. Das entscheidende Kriterium für die Bemessung ist der jeweilige Jahresumsatz:

  • Unternehmen mit einem (Konzern-) Jahresumsatz von bis zu 100 Mio. EUR:
    maximale Sanktionshöhe von 10 bzw. 5 Mio. EUR (identisch zur Obergrenze des OWiG)
  • Unternehmen mit einem (Konzern-) Jahresumsatz von > 100 Mio. EUR:
    Sanktionen in Höhe von 10 % des Jahresumsatzes (Vorsatz) bzw. in Höhe von 5 % des Jahresumsatzes (Fahrlässigkeit)

Außerdem wird die bereits erwähnte Ermessensregelung bei der Verfolgung durch das sogenannte „Legalitätsprinzip“ ersetzt. In der Praxis bedeutet das, dass die Verfolgungsbehörden bei ausreichenden Indizien in jedem Fall Ermittlungen einleiten müssen und kaum noch über Spielraum verfügen.

Angesichts dieser Verschärfungen ist es umso wichtiger, seine Möglichkeiten zu kennen und die richtigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen!

Tax Compliance Management Systeme – Seien Sie einen Schritt voraus!

Eine besondere Rolle in Bezug auf Verbandssanktionen spielen Compliance-Management-Systems– im steuerlichen Bereich Tax CMS genannt. Diese können sich für Unternehmen in mehrfacher Hinsicht auszahlen: Ein Tax CMS hat nämlich nicht nur Einfluss darauf, ob überhaupt eine Verwarnung stattfindet, sondern bestimmt gleichzeitig auch die Höhe einer verhängten Geldstrafe. Zusätzlich können sich vorhandene Compliance-Maßnahmen auch positiv auf Auflagen auswirken oder sogar die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit begründen. Ein Tax CMS kann Sie also vor vielfältigen Risiken bewahren!

Selbst wenn Ermittlungen tatsächlich eine Steuerstraftat nachweisen, kann ein Compliance-Management-System sich als Retter in der Not erweisen: Unter bestimmten Bedingungen hat der Einsatz eines Tax CMS nämlich eine sanktionsmindernde Wirkung. Wie hoch die Minderung im Detail ausfällt, liegt in den Händen der zuständigen Behörden und Gerichte. Qualität und Umfang des Tax CMS sind entscheidende Faktoren bei der Bestimmung von Reduktionsbeträgen.

Wichtig: Die Anforderungen, die ein Tax CMS zu erfüllen hat, werden für jedes Unternehmen individuell festgelegt. Kriterien wie die Branche oder die Unternehmensgröße dienen als Anhaltspunkte.

Sanktionsminderung durch interne Untersuchungen

Beim Verdacht auf Steuerstraftaten haben sich interne Untersuchungen in Unternehmen (sogenannte Internal Investigations) seit Jahren bewährt. Auch sie bieten im Rahmen des Verbandssanktionengesetzes die Möglichkeit einer Sanktionsminderung – sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Konkret muss bei der Untersuchung eine „umfassende Kooperation“ vorliegen, die einen „wesentlichen Beitrag zur Aufklärung“ der Straftat geleistet hat. Das gesetzliche Sanktionshöchstmaß im Fall einer Minderung um 50 % reduziert. Eine Mindesthöhe für Verbandssanktionen entfällt. Allerdings liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden, ob überhaupt eine Milderung gewährt wird.

Forensische Datenanalyse bei internen Untersuchungen

Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung in Unternehmen sind forensische Datenanalysen (Untersuchung und Auswertung digitaler Spuren) unerlässlich im Rahmen von Internal Investigations. Mit forensischen Datenanalysen unterstützen wir Sie dabei, Datenmengen gezielt auszuwerten und Missbrauchs- sowie Betrugsfälle aufzudecken, bevor es die Staatanwaltschaft tut.

Präventiv können wir schon jetzt Ihre Unternehmensprozesse auf Betrugsanfälligkeit mit forensischen Datenanalysen durchleuchten. Als Ergebnis erhalten Sie aussagekräftige Informationen über die Prozessschwächen und die möglichen Fehler- bzw. Missbrauchsquellen. Daraus können Sie entsprechende Maßnahmen einleiten, um langfristig das Betrugsrisiko im Unternehmen zu minimieren.

Was Sie schon heute tun können

Tax CMS, Internal Investigations und forensische Datenanalysen sind ein wirksamer Schutzschild gegen drohende Verbandssanktionen. Bis zum Inkrafttreten des Verbandssanktionengesetzes (vermutlich Anfang 2023) ist noch genügend Zeit, Ihr Unternehmen fit für die Zukunft zu machen. Nutzen Sie also mit Clostermann & Jasper die Gunst der Stunde! Wir beraten Sie gerne fachmännisch zu den Themen Tax CMS und Internal Investigation. Selbstverständlich prüfen wir auch, ob Ihr aktuelles Tax CMS den neuen Anforderungen entspricht und bessern gegebenenfalls mit Ihnen nach.

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