Das neue KöMoG

Neue Gestaltungsoptionen für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Neue Gestaltungsoptionen für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Was macht einen guten M&A-Deal aus

Am 25.06.2021 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz: “KöMoG“) auf den Weg gebracht. Mit dem neu eingeführten § 1a KStG wird für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Jahr 2022 eine Option zur Körperschaftbesteuerung eingeführt. Dies ist ein steuerliches Novum.

KöMoG lockt mit günstiger Besteuerung

Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern wird nun mit der Einführung des KöMoG die Möglichkeit eröffnet, Gewinne nach den Regelungen der Körperschaftsteuer zu thesaurieren und dabei die Rechtsform der Personengesellschaft beizubehalten. Die Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung erfolgt durch unwiderruflichen Antrag der Gesellschaft bei dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt.

In der Vergangenheit war ein Wechsel der Besteuerungssystematik nur durch einen gesellschaftsrechtlichen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz möglich, der auch zivilrechtliche Änderungen mit sich bringt. Durch die neue Option im Rahmen des KöMoG bleibt die Personenhandels bzw. Partnerschaftsgesellschaft zivilrechtlich allerdings bestehen. Ob eine Gesellschaft von der Option Gebrauch machen sollte, oder nach geltender Rechtssystematik weiterhin nach dem Transparenzprinzip versteuert, muss daher gut bedacht werden. Verlockend ist mit der Einführung der neuen Option beim KöMoG sicherlich die günstige Besteuerung der Gesellschaft.

Durch Ausübung der Option wird die Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft nämlich ebenso wie eine Kapitalgesellschaft nur mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert werden.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

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MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Vermeiden von ungewünschten steuerlichen Folgen

Auch für Zwecke der Gewerbesteuer gilt die optierende Gesellschaft sodann als Kapitalgesellschaft. Gesellschafter der Gesellschaft werden infolgedessen wie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt. Aufgrund der vielen steuerlichen Besonderheiten von Personengesellschaften – zu nennen wäre hier beispielsweise die besondere Besteuerung des Sonderbetriebsvermögens oder Betriebsaufspaltungen – könnten allerdings bei einer nicht ausreichend im Rahmen des KöMoG durchdachten Option erhebliche ungewünschte steuerliche Folgen eintreten.

Zu erwähnen ist auch, dass für andere steuerliche Nebengesetze, wie beispielsweise das Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetz oder das Grunderwerbsteuergesetz, keine Änderungen in der Besteuerung bei einer Option eintreten.

Wie vor einer Unternehmensumstrukturierung sollten daher alle Vor- und Nachteile analysiert und offengelegt werden, bevor die Gesellschaft einen entsprechenden Antrag einreicht.

Sehr gerne beraten wir, Ihre Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB Sie zum Thema KöMoG und analysieren mit Ihnen zusammen mögliche Vor- und Nachteile. Sprechen Sie uns gerne an!

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