CSDDD

Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Sustainability Transformation Monitor

Neben den bereits von der EU verabschiedeten Richtlinien zum Thema Nachhaltigkeit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der EU-Taxonomie ist aktuell die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in den letzten Zügen. In diesem Newsletter möchten wir Sie über den aktuellen Stand informieren.

Die CSDDD soll das europäische Lieferkettengesetz werden und damit das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder das französische Loi de vigilance ablösen. Am 14. Dezember vergangenen Jahres haben sich das EU-Parlament und der Europäische Rat vorläufig auf folgende Punkte geeinigt:

1. Wer ist nach der CSDDD verpflichtet?

  • Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Mio. €
  • Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 300 Mio. € in der EU, drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie
  • Unternehmen aus Hochrisikosektoren (Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen; Landwirtschaft (inkl. Forstwirtschaft und Fischerei); Herstellung von Nahrungsmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Gewinnung von und Großhandel mit Bodenschätzen oder Herstellung verwandter Produkte; Bausektor) mit mehr als 250 Mitarbeitern, einem Umsatz von mehr als 40 Mio. € und mindestens 20 Mio. € aus einem Hochrisikosektor.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Steve Waitschat - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Dr. Steve Waitschat

Nachhaltigkeitsbeauftragter

2. Was bedeutet die CSDDD für die Unternehmen?

  • Reguliert die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt entlang der Lieferkette > negative Auswirkungen in der globalen Wertschöpfungskette identifizieren > Maßnahmen zur Behebung ergreifen > transparent berichten
  • Negativ Betroffene können innerhalb von fünf Jahren ihre Ansprüche geltend machen (zivilrechtliche Haftung)
  • Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten: Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes sind möglich
  • Die betroffenen Unternehmen müssen sicherstellen, dass Ihr Geschäftsmodell mit dem Pariser Klimaabkommen (Begrenzung der globalen Erwärmung < 1,5 °C) im Einklang ist

Ob die Richtlinien genauso verabschiedet werden, ist aktuell noch unklar, da die einzelnen EU-Regierungen noch zustimmen müssen.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne.

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Dr. Steve Waitschat - Clostermann & Jasper Partnerschaft

Dr. Steve Waitschat

Nachhaltigkeitsbeauftragter

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