Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Steuererleichterung bei PV-Anlagen auf dem privaten Eigenheim

Steuererleichterung bei PV-Anlagen auf dem privaten Eigenheim

Steuererleichterung bei Photovoltaikanlagen

2020 wurden in Deutschland 184.000 neue Solarstromanlagen mit einer Leistung von knapp 5 Gigawatt neu installiert (Vorjahr: 3,8 GW). Bei Eigenheimbesitzern gab es einen Rekordzubau und eine Verdoppelung der Solarnachfrage. Die Solarwirtschaft erwartet, dass die Politik bei der Energiewende künftig verstärkt auf Solartechnik setzt. (Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), Pressemeldung vom 02.02.2021 „Solarboom auf privaten Dächern“).

Wie es bisher war:

Bislang haben Personen und Mitunternehmerschaften, die ausschließlich eine oder mehrere PV-Anlagen betreiben und damit Strom erzeugen i.d.R. in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung i.S.d. § 15 EStG erzielt. Dies hatte zur Folge, dass jährlich der Gewinn aus dem Betrieb der PV-Anlage i.d.R. mittels einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und im Ergebnis in der privaten Steuererklärung (als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) angegeben werden musste. Zwar enthielt das Gewerbesteuergesetz seit 2019 eine Vorschrift zur Befreiung von der Gewerbesteuer, allerdings hat diese Befreiung nicht von der Abgabe einer Gewerbesteuererklärung entbunden, in welcher die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen waren.

Die Neuerungen:

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Standortleiterin Oldenburg - Clostermann & Jasper

Dana Milenković

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Steuerberaterin

Standortleiterin Oldenburg

Um den Solarboom auf der einen Seite nicht durch Steuerbürokratie auf der anderen Seite auszubremsen, hat die Finanzverwaltung zuerst mit einem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 und nunmehr aktuell mit einem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 zur ertragsteuerlichen Einordnung von Betreibern von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW reagiert.

Vereinfacht können Einnahmen aus dem Betrieb aller PV-Anlagen der Person bzw. Mitunternehmerschaft als „Liebhaberei“ deklariert werden, die folgende Kriterien erfüllen:

– Sie verfügen in Summe über eine installierte Leistung von bis zu 10 KW.

– Sie wurden nach dem 31. Dezember 2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen.

– Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage/das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten. Wird die Photovoltaikanlage/das BHKW von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Die Regelung stellt ein Wahlrecht dar.

Liebhaberei-Einkünfte aus der PV-Anlage sind der Privatsphäre der Eigenheimbesitzer zuzuordnen und müssen deshalb künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es braucht für die PV-Anlage daher auch keine Anlage EÜR mehr elektronisch übermittelt zu werden. Die Regelung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Wird der Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung gestellt, gilt diese für das Jahr der Antragstellung und alle Folgejahre.

Positiver Nebeneffekt: Auch die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung erübrigt sich dadurch.

Übrigens:

bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen. Ausgeförderte Anlagen (Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden) können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Bei der Vereinfachungsregelung handelt es sich um eine widerlegbare Fiktion, d.h. es bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen, eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Aber Achtung: Umsatzsteuerlich wurden durch das BMF-Schreiben keine Änderungen veranlasst. Es bleibt bei den umsatzsteuerlichen Pflichten.

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