Künstlersozialkasse

Keine Abgabe bei nur einmaligen Aufträgen

Künstlersozialkasse - Keine Abgabe bei nur einmaligen Aufträgen

Beauftragen Unternehmen und Freiberufler z.B. Webdesigner, um sich ihren Internetauftritt gestalten zu lassen, müssen sie sich die Frage stellen – und prüfen, ob sie zur Abgabe von Künstlersozialabgaben verpflichtet sind.

Künstlersozialabgaben dienen der Finanzierung der Künstlersozialkasse, die selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bietet.

Grundsätzlich fällt diese Abgabe für Unternehmen an, wenn sie nicht „nur gelegentlich“ Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sowie die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe dieser Unternehmen wird im Rahmen von Betriebsprüfungen von Trägern der Deutschen Rentenversicherung geprüft.

Definition „nur gelegentlich“

Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung unterliegen Unternehmen, die entsprechende Aufträge erteilen und in einem Kalenderjahr ein Entgelt von mehr als 450 Euro zahlen, der Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe. Diese Ansicht entnehmen Sie dem § 24 Abs. 3 KSVG. Hiernach werden Aufträge „nur gelegentlich“ erteilt, wenn die Summe der erteilten Aufträge 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Fallbeispiel

In einem Streitfall, der nun vom Bundessozialgericht entschieden wurde, hatte ein Rechtsanwalt einen Webdesigner zur Erstellung seiner Website beauftragt und dafür in einem Kalenderjahr 1.750 Euro an diesen gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung forderte die bislang nicht gezahlte Künstlersozialabgabe im Rahmen einer Betriebsprüfung nach, da die Grenze der „nur gelegentlich“ erteilten Aufträge von 450 Euro überschritten sei.

Ihre Ansprechpartnerin

Marie-José Leopold

Director

LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

Certified Valuation Analyst (CVA)

Diese Ansicht teilt das Bundessozialgericht nicht. Die nicht „nur gelegentliche“ Erteilung von Aufträgen erfordere eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen werden könne, die im Kern die Künstlersozialabgabe rechtfertige. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro sei vom Gesetzgeber zur Erleichterung möglicher Abgabe- und Meldepflichten eingeführt worden.

Folglich fällt kein Beitrag zur Künstlersozialkasse an, wenn zwar das Merkmal der nicht „nur gelegentlichen“ Auftragserteilung erfüllt ist, gleichzeitig aber die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Kalenderjahr nicht überschritten ist. Genauso fällt kein Beitrag an, wenn zwar die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, das Merkmal der nicht „nur gelegentlichen“ Auftragserteilung aber nicht erfüllt ist.

Auf der sicheren Seite

Um im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen nicht böse überrascht zu werden, sollten Unternehmen immer ihr Konto „Werbung“ in der Finanzbuchführung im Blick haben.

Haben Sie Fragen? Wir helfen gerne weiter!

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