Die Uhr tickt

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Wie ist die Abgabefrist für die Steuererklärungen nochmal?

Wie ist die Abgabefrist für die Steuererklärungen nochmal?

Abgabefrist für Steuererklärungen

Wer eine Steuererklärung abzugeben hat und bis wann diese bei der Finanzverwaltung eingegangen sein muss, regelt der § 149 AO. In der Regel sind die Steuererklärungen spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben – zumeist ist das der 31.12. eines jeden Jahres.

Doch dann kam Corona…

Für die Jahre ab 2020 wurden aufgrund der Corona-Krise abweichende Abgabefristen erklärt. Diese betrugen für die Jahre 2020 und 2021 zehn Monate.

…und nun der Weg zurück zur Normalität:

Für das Jahr 2022 gelten dann nur noch neun Monate und für das Jahr 2023 acht Monate. Für das Jahr 2024 wurde die Abgabefrist nicht mehr verlängert und endet somit wieder regulär.

Die Abgabetermine für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige sind daher in den kommenden Jahren wie folgt: für 2022 der 30.09.2023, für 2023 der 31.08.2024 und für das Jahr 2024 sind die Erklärungen bis zum 31.07.2025 abzugeben.

Sie werden von uns steuerlich beraten?

Werden Sie von Steuerberatungsgesellschaften beraten, haben Sie etwas länger Zeit:

Für das Jahr 2021 beginnt aktuell der Endspurt, denn es gilt der 31.08.2023. Ihre Steuererklärung für 2021 ist noch nicht versendet? Dann sprechen Sie uns zeitnah an!

Für 2022 gilt dann der 31.07.2024, für 2023 der 31.05.2025 und für 2024 sind die Erklärungen bis zum 30.04.2026 abzugeben.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen grundsätzlich eine Steuerklärung abgeben, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Der Grundfreibetrag lag in 2022 bei 10.347 Euro und in 2023 bei 10.908 Euro.

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

PARTNER

MBA
LL.M. Taxation
Wirt.-Jur. LL.B.
Steuerberater

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Zert. Berater für den Kauf und Verkauf von Unternehmen/M&A (IFU/ISM gGmbH)
Certified Tax Compliance Officer (DIZR e.V.)

Von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung sind beispielhaft auch Arbeitnehmende betroffen,

  • auf deren elektronischer Lohnsteuerkarte ein individueller Freibetrag eingetragen ist (Ausnahme: Behinderten-Pauschbetrag),
  • die verheiratet sind oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, sich zusammenveranlagen lassen und die Steuerklassenkombination 3 und 5 oder die Steuerklasse 4 mit Faktor gewählt haben oder wenn einer der Partner die Steuerklasse 6 hat,
  • die im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld erhalten haben oder
  • die neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro haben, zum Beispiel Vermietungseinkünfte.

Auch Rentner sind von der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung betroffen, wenn deren steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag von 9.744 Euro im Jahr (2021) übersteigen.

Brauchen auch Sie steuerliche Beratung? Melden Sie sich gerne bei uns. Unsere Experten helfen Ihnen bei Ihrer Steuererklärung.“

Ihr Ansprechpartner

Tobias Kiehl

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