Kinderbetreuung als Sonderausgaben
Minderung bei steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen
Minderung bei steuerfreien Arbeitgeber- zuschüssen
Kinderbetreuungskosten können in der Steuererklärung nach § 10 I Nr. 5 EStG als Sonderausgaben angesetzt werden. Der BFH hat jüngst entschieden, dass diese Kosten jedoch um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten gemindert werden müssen.
Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers liefert Grundlage für das Urteil
Die neue Vorgabe entstand aus einem Streitfall zwischen einem Elternpaar und dem zuständigen Finanzamt. Das Ehepaar hat in ihrer Steuererklärung einen Kindergartenbeitrag i.H.v. 900€ als Sonderausgaben angesetzt. Gleichzeitig jedoch stand dem Ehemann ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für die Kinderbetreuung nach § 3 Nr. 33 EStG i.H.v. 600€ zu, welcher auch in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt minderte die angesetzten Kindergartenkosten entsprechend um den Betrag des Zuschusses. Der darauffolgende Einspruch des Elternpaares wurde zunächst vom Finanzgericht Baden-Württemberg und anschließend auch vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen und war somit erfolglos.
Tatsächliche wirtschaftliche Belastung
Als Voraussetzung für den Abzug von Sonderausgaben nennt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil die Entstehung von Aufwendungen aus der Sicht des Steuerpflichtigen. Es muss also eine tatsächliche, endgültige wirtschaftliche Belastung für den Steuerpflichtigen vorliegen, damit diese als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden können. Würde man, wie im vorliegenden Fall, die Sonderausgaben nicht um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss mildern, so würde eine unzulässige Doppelbegünstigung entstehen.
Kinderbetreuungskosten können in der Steuererklärung nach § 10 I Nr. 5 EStG als Sonderausgaben angesetzt werden. Der BFH hat jüngst entschieden, dass diese Kosten jedoch um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten gemindert werden müssen.
Kindergarten- zuschuss des Arbeitgebers liefert Grundlage für das Urteil
Die neue Vorgabe entstand aus einem Streitfall zwischen einem Elternpaar und dem zuständigen Finanzamt. Das Ehepaar hat in ihrer Steuererklärung einen Kindergartenbeitrag i.H.v. 900€ als Sonderausgaben angesetzt. Gleichzeitig jedoch stand dem Ehemann ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für die Kinderbetreuung nach § 3 Nr. 33 EStG i.H.v. 600€ zu, welcher auch in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt minderte die angesetzten Kindergartenkosten entsprechend um den Betrag des Zuschusses. Der darauffolgende Einspruch des Elternpaares wurde zunächst vom Finanzgericht Baden-Württemberg und anschließend auch vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen und war somit erfolglos.
Tatsächliche wirtschaftliche Belastung
Als Voraussetzung für den Abzug von Sonderausgaben nennt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil die Entstehung von Aufwendungen aus der Sicht des Steuerpflichtigen. Es muss also eine tatsächliche, endgültige wirtschaftliche Belastung für den Steuerpflichtigen vorliegen, damit diese als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden können. Würde man, wie im vorliegenden Fall, die Sonderausgaben nicht um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss mildern, so würde eine unzulässige Doppelbegünstigung entstehen.
Gestaltungsmöglichkeiten für den Steuerpflichtigen
Aus dem Sachverhalt heraus ergeben sich jedoch auch interessante Möglichkeiten für den Steuerpflichtigen. So kann der Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss ausschließlich auf die Verpflegungskosten des Kindes in einer Kita einschränken. Da der Verpflegungsaufwand nicht als Sonderausgaben nach §§10, 10a, 10b EStG abzugsfähig ist, könnten die Betreuungskosten entsprechend in der Steuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an!
Gestaltungs- möglichkeiten für den Steuerpflichtigen
Aus dem Sachverhalt heraus ergeben sich jedoch auch interessante Möglichkeiten für den Steuerpflichtigen. So kann der Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss ausschließlich auf die Verpflegungskosten des Kindes in einer Kita einschränken. Da der Verpflegungsaufwand nicht als Sonderausgaben nach §§10, 10a, 10b EStG abzugsfähig ist, könnten die Betreuungskosten entsprechend in der Steuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden.
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Ihre Ansprechpartnerin
Marie-José Leopold
Director
LL.M.
Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin
Certified Valuation Analyst (CVA)